Das Förderprogramm ist ausgelaufen.
Die Fragmente werden nur im Bearbeitungsmodus angezeigt. Davon ausgenommen sind die Bereiche "Wichtige Hinweise", "Formulare & Downloads" sowie "Häufige Fragen", die für Kundinnen und Kunden weiterhin sichtbar sind.

Soforthilfedarlehen "Sachsen hilft sofort"

Liquiditätsbedarf für Unternehmen während der Corona-Krise

Wichtige Hinweise

  • Dieses Programm steht für eine Antragstellung derzeit nicht zur Verfügung. 
  • Die Verwendungsnachweisprüfung für das Soforthilfedarlehen „Sachsen hilft sofort“ (Corona-Darlehen) ist gestartet. Ab sofort werden wir Sie hierzu gesondert schriftlich informieren.
  • Der Verwendungsnachweis erfolgt ausschließlich digital über das SAB-Förderportal. In unserem Schreiben erhalten Sie genaue Informationen zur Anmeldung im Förderportal sowie zum Verwendungsnachweis selbst. Es ist wichtig zu beachten, dass grundsätzlich keine Unterlagen bei der SAB eingereicht werden müssen. Das Verfahren wurde unter Beachtung der förderrechtlichen Voraussetzungen so einfach wie möglich gestaltet und sollte nur wenig Zeit in Anspruch nehmen.
     
    Die umfangreichen FAQ liefern ausführliche Informationen rund um die Verwendungsnachweisprüfung.  Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben oder Unterstützung benötigen, nutzen Sie gern unser Tutorial, das Sie Schritt für Schritt durch den Verwendungsnachweis leitet.
    Zusätzlich erreichen Sie uns telefonisch unter 0351-4910 4960 oder per E-Mail.
     
    Wichtig für Sie: Sofern der Verwendungsnachweis für Ihr Corona-Darlehen bereits erbracht und geprüft wurde, werden Sie nicht erneut zur Erbringung des Verwendungsnachweises aufgefordert. Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt haben.

Was bietet mir das Förderprogramm?

​​​​Hinweise zum Befüllen des Templates:
​​​​​​​​4-5 schlagkräftige Argumente für den Kunden, die dieses Förderprogramm charakterisieren

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Hinweise zum Befüllen des Templates:
​​​​​​​Was wird nicht gefördert (Förderausschlüsse)?


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Hinweise zum Befüllen des Templates:
​​​​​​​Wer wird nicht gefördert?


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Hinweise zum Befüllen des Templates:
​​​​​​​Optional, möglichst Inhalte unter "Was wird gefördert?" bzw. "Wer wird gefördert?" platzieren.


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Hinweise zum Befüllen des Templates:
Konditionen in Stichpunkten in der jeweiligen Kategorie (Überschrift, kein weiteres Unterakkordeon) auflisten.
bei Zuschüssen:
Zuschusshöhe und Auszahlung
Verwendungsnachweis
Kombination mit anderen Fördermitteln

Zinssätze, Laufzeiten und Tilgung

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Kredithöhe und Auszahlung

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Rückzahlung / vorzeitige Rückzahlung und Sondertilgung

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Verwendungsnachweis

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Sicherheiten

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Beihilferechtliche Regelungen

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Kombination mit anderen Fördermitteln

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Hinweise zum Befüllen des Templates:
​​​​​​​das Vorgehen in Stichpunkten auflisten


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{{Datenschutzhinweise für Kunden - Interessenten (DSGVO) | 64005}}

{{Unterschriftenblatt_Bankvollmacht | 64663}}

{{Erklärung des wirtschaftlichen Berechtigten | 65222-1}}

Nutzen Sie folgenden Vordruck, wenn Sie zur Einreichung eines Verwendungsnachweises aufgefordert wurden.

{{Corona-Soforthilfe-Darlehen Verwendungsnachweis vertieft | 67317}}

Nutzen Sie folgenden Vordruck, wenn Sie sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und eine Stundung der Tilgungszahlung beantragen wollen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei dem Stundungszeitraum von 12 Monaten um einen kumulierten Zeitraum handelt. Sofern Sie bereits eine Stundung von 12 Monaten beantragt und bewilligt bekommen haben, sind die entsprechenden Anlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben mit einzureichen.

Antrag auf Stundung fälliger Forderungen mit Ratenzahlung

Haben Sie das steuerlich festgestellte Jahresergebnis für das Jahr 2019 bis zum 31. Dezember 2023 in allen Jahren (2020 bis 2023) nicht erreicht, so kann auf Antrag ein Teilerlass von bis zu 20 Prozent gewährt werden. Nutzen Sie dafür den folgenden Vordruck. Ein Antrag auf Teilschulderlass kann bis 31.12.2026 gestellt werden.

{{Antrag auf Teilschulderlass von bis zu 20 Prozent | 67319}}

{{Datenschutzhinweise für Kunden - Interessenten (DSGVO) | 64005}}

{{Unterschriftenblatt_Bankvollmacht | 64663}}

{{Erklärung des wirtschaftlichen Berechtigten | 65222-1}}

Die Rückzahlung wird mit dem Darlehensvertrag vereinbart. Gemäß RL Soforthilfe-Darlehen vom 15. April 2020 ist ein Darlehen 36 Monate tilgungsfrei. Danach erfolgt die Tilgung in gleichmäßigen vierteljährlichen Raten.

Eine Sondertilgung kann nur einmal pro Jahr zu einem der regulären vierteljährlichen Tilgungstermine vorgenommen werden. Abweichende Regelungen entnehmen Sie dem Darlehensvertrag. Wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig innerhalb von drei Jahren nach dem Datum der Darlehenszusage in Höhe von 90 % des Darlehensbetrages durch Sondertilgungen zurückgezahlt hat, ist der restliche Darlehensbetrag erlassen. Sofern das Darlehen nicht vollständig für den beantragten Liquiditätsbedarf benötigt und verwendet wurde, ist „Darlehensbetrag“ im Sinne des vorstehenden Satzes nur der Teil des Darlehens, der für den beantragten Liquiditätsbedarf benötigt und verwendet wurde.

Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt auf Basis einer Eigenerklärung der Darlehensnehmer, ohne dass Belege oder Berichte eingereicht werden müssen. Die Darlehensnehmer sind zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, Falschangaben haben rechtliche Konsequenzen (Subventionsbetrug). Genauere Informationen hierzu erhalten Sie im Förderportal.  

Die Corona-Pandemie bedeutete für uns alle eine Ausnahmesituation, welche Gesellschaft, Wirtschaft sowie private Haushalte vor enorme Herausforderungen und Einschränkungen stellte. Um die Auswirkungen der coronabedingten Einschränkungen auf die Unternehmen abzufedern, war ab März 2020 rasche und unbürokratische Hilfe notwendig, um existenzbedrohende Liquiditätsengpässe zu vermeiden. 

Der Freistaat Sachsen hat daher, neben diversen anderen Landes- und Bundeshilfen, das Programm Corona-Soforthilfedarlehen „Sachsen hilft sofort“ zur Überwindung einer existenzgefährdeten Wirtschaftslage von Unternehmen, Solo-Selbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe aufgelegt.
Fördervoraussetzung zum Erhalt des zinslosen Darlehens war das Vorliegen eines existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses infolge coronabedingter Umsatzrückgänge.

Neben der Ausreichung der Darlehen wurde die Sächsische Aufbaubank auch mit der Durchführung der Verwendungsnachweisprüfung beauftragt. 

Das Darlehen wurde zinslos und ohne Sicherheiten gewährt. Damit gilt es als Beihilfe bzw. Subvention, mit denen der Staat in den Markt eingreift. Aus diesem Grund ist die Berechtigung zum Erhalt des zinslosen Darlehens nachträglich nachzuweisen. Dies geschieht mittels Verwendungsnachweis. 

Beginnend ab Mitte April 2026 werden wir Sie hierzu gesondert schriftlich informieren. In unserem Schreiben erhalten Sie genaue Informationen zur Anmeldung im Förderportal sowie zum Verwendungsnachweis selbst, in Abhängigkeit davon, ob Sie bereits über das Förderportal mit uns kommunizieren, oder noch nicht.

Aufgrund der Vielzahl an Schreiben erfolgt der Versand gestaffelt im Zeitraum von Mitte April bis voraussichtlich Mitte Juni 2026.

Sofern Sie sich bereits im Förderportal registriert haben, erhalten Sie parallel zum per Post versandten Schreiben eine digitale Version des Schreibens im Förderportal zur Verfügung gestellt. Bedingt durch den Postlauf erhalten Sie das physische Schreiben zeitverzögert. Der Verwendungsnachweis ist nur einmal zu bearbeiten.  

Nach Erhalt des Schreibens haben Sie sechs Wochen Zeit, den Verwendungsnachweis im Förderportal zu bearbeiten.

Der Verwendungsnachweis ist ausschließlich online über das Förderportal der SAB zu erbringen, d. h. es sind keine Unterlagen oder Formulare an die SAB zurückzuschicken.

Sie erhalten auf dem Postweg ein Schreiben, mit welchem Sie zur Anlage eines Förderportal-Accounts aufgefordert werden. Die Vorgehensweise ist ausführlich beschrieben. Im Zuge der Erstregistrierung im Förderportal erhalten Sie von der SAB per E-Mail die Zugangsdaten zugeschickt. Dies kann einige Tage in Anspruch nehmen.

Die Erbringung des Verwendungsnachweises selbst erfolgt ausschließlich über das Förderportal der SAB. Die Angaben tätigen Sie in der Kachel „Aufgaben“ und anschließend „Verwendungsnachweis erstellen“. Ihrerseits ist folgende Aussage zu treffen: 

„Der ausgezahlte Darlehensbetrag wurde während der Coronapandemie in folgender Höhe genutzt, um laufende Betriebsausgaben zu decken und den berücksichtigungsfähigen Unternehmerlohn für das angegebene Vorhaben zu finanzieren.“

Sofern Sie bestätigen können, dass der in 2020 gewährte Darlehensbetrag während der Corona-Pandemie in voller Höhe zur Deckung fortlaufender Betriebsausgaben sowie für berücksichtigungsfähigen Unternehmerlohn für das Vorhaben verwendet wurde, ist der Verwendungsnachweis für Sie im Prinzip bereits erbracht.

Nur für den Fall, dass Sie dies nicht oder nicht in voller Höhe bestätigen können, sind weitere Angaben zu machen. Sie müssen dann die Höhe des tatsächlich benötigen Darlehens ermitteln und uns mitteilen. 

Sofern die durch Sie bereits erbrachten Tilgungen in Summe den nicht zweckentsprechend verwendeten Darlehensteil übersteigen, gilt der Verwendungsnachweis ebenfalls als erbracht. Das restliche Darlehen sowie die Tilgungen laufen wie gewohnt weiter.

Nur für den unwahrscheinlichen Fall, dass die bereits erbachten Tilgungen in Summe den nicht zweckentsprechend verwendeten Darlehensteil nicht übersteigen, ist der übersteigende Darlehensteil vorzeitig zur Rückzahlung fällig. 

Wir haben Ihnen in den FAQ entsprechende Beispielrechnungen zur Veranschaulichung zur Verfügung gestellt.

Der Begriff des Unternehmen in Schwierigkeiten setzt auf den Vorgaben des Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU auf (veröffentlicht im Amtsblatt der EU 2014/C/249/01 vom 31. Juli 2014). Danach ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn eine der dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern Sie sich bezüglich des Zutreffens der Voraussetzungen nicht sicher sind, empfehlen wir Ihnen sich mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer abzustimmen. Sie finden die in der Verordnung aufgeführten Voraussetzungen auch in unserem Vordruck {{Erklärung des Antragstellers - kein "Unternehmen in Schwierigkeiten | 61369}}.

Junge Unternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen, gelten nur dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder zum Stichtag zahlungsunfähig oder überschuldet war.

Bitte richten Sie dafür einen entsprechenden Antrag an die SAB. In diesem Zusammenhang bitten wir um Ihr Verständnis, dass sich derzeit aufgrund der Vielzahl an eingehenden Anträgen die Bearbeitungszeit verzögern kann. Sollten Sie während dieser Bearbeitungszeit ein Darlehensangebot erhalten, müssen Sie dieses nicht annehmen.

Ja, beide Programme sind kombinierbar und schließen sich nicht aus. Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass die Förderung insgesamt den tatsächlichen Liquiditätsbedarf nicht übersteigen darf. Dabei kann bis zur Höhe des Liquiditätsbedarfs für den Sach- und Finanzaufwand für drei Monate ab Antragstellung der Soforthilfe-Zuschuss Bund beantragt werden, soweit die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Für den Liquiditätsbedarf, der nicht über einen Zuschuss abgedeckt wird, kann bei Erfüllung der Antragsvoraussetzungen ein Soforthilfe-Darlehen beantragt werden.

Die Anzahl der Beschäftigten wird auf Basis des Vollzeitäquivalents ermittelt. Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente sind auch Teilzeitkräfte und 450 Euro-Jobs mit den folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

Mitarbeiter bis zu 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis zu 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Nein, Bedingung für die Antragstellung ist, dass das Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 am Markt tätig war und Umsätze erzielt hat.

Ja, eine Antragstellung ist möglich, da das Unternehmen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt tätig war und Umsätze erzielt hat.

Ja, ein Einzelunternehmer ist antragsberechtigt, wenn er über eine sächsische Steuernummer für sein Unternehmen verfügt. Der private Wohnort des Unternehmers (außerhalb von Sachsen) ist hier nicht relevant.

Auch ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Sachsens aber mit Betriebsstätte innerhalb Sachsens kann hinsichtlich des Liquiditätsbedarfes der Betriebsstätte gefördert werden. Dies betrifft nicht die Fallgruppe Einzelunternehmer oder Freiberufler (siehe vorstehende FAQ).

Auch in diesem Fall kann nur ein Darlehen für das Unternehmen bewilligt werden. Die Darlehenshöhe bestimmt sich nach dem summierten Liquiditätsbedarf der betroffenen Betriebsstätten in Sachsen (bis zur Maximalhöhe laut Richtlinie) und ist beim Verwendungsnachweis auch zu belegen.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass das Verwendungsnachweisverfahren für das Corona Soforthilfe-Darlehen begonnen hat. Sie werden von uns in einem Schreiben zur Einreichung des Verwendungsnachweises über das Förderportal gesondert aufgefordert.

Die Schätzung des Liquiditätsbedarfs basiert auf den zahlungsorientierten weiterlaufenden Betriebsausgaben abzüglich der erwarteten eingehenden Umsatzerlöse für die nächsten 4 Monate. Eine Aussage über diesen Zeitraum hinaus ist nicht Gegenstand der Erklärung im Antrag.

Zu den Betriebsausgaben zählen:
- die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind
- der tatsächliche Unternehmerlohn für Einzelunternehmer, Solo-Selbstständige, Freiberufler bis zu einem Höchstbetrag von max. insgesamt 6.500 EUR für 4 Monate 
- bei juristischen Personen (auch bei einer GbR) oder bei Angestellten von Einzelunternehmern die regulären Personalkosten (inkl. Geschäftsführergehälter), die nicht durch Kurzarbeitergeld o. a. gedeckt sind (ohne Obergrenze)
- Zahlungen (Anzahlungen oder Zahlungen auf Rechnungen für Leistungen) an Lieferanten/ Dienstleistungserbringer aufgrund von bestehenden (vor der Krise abgeschlossenen) Verträgen, auch wenn diese krisenbedingt nicht zu Umsatzerlösen geführt haben.

Bei Unternehmen über 1 Mio. EUR Jahresumsatz ist die vollständige Erklärung des sachverständigen Dritten auf dem Vordruck (ohne Streichungen und Einschränkungen) Voraussetzung für die Bearbeitung des Soforthilfe-Darlehens.

Das Darlehen darf nicht zur Umschuldung von bestehenden Betriebsmittelfinanzierungen verwendet werden (kein Einsatz zum Zweck der Sondertilgung bestehender Kredite).

Nein, dies ist keine zwingende Voraussetzung.

Zur Antragstelllung ist generell der Vordruck {{Bestätigung eines sachverständigen Dritten (generell bei Antragstellung nach dem 30.06.2020) | 67305}} von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer auszufüllen und mit dem Antrag einzureichen. Zusätzlich müssen Antragsteller mit einem Jahresumsatz im Jahr 2019 von größer 1 Mio. EUR der Vordruck {{Bestätigung eines sachverständigen Dritten (bei einem Jahresumsatz von 1 Mio. EUR) | 67312}} einzureichen. 
 

Im Rahmen des Verwendungsnachweises für das Corona-Darlehen sind die Betriebsausgaben im gesamten Zeitraum der Corona-Pandemie vom 11.03.2020 bis zum 07.04.2023 berücksichtigungsfähig. 

Es werden grundsätzlich nur betriebliche Ausgaben berücksichtigt, die im definierten Zeitraum der Corona-Pandemie liegen und die nicht durch sonstige Corona-Wirtschaftshilfen bzw. Entschädigungs- und Versicherungsleistungen gedeckt werden konnten. Einnahmen müssen nicht mit berücksichtigt werden.

Nein. Im Rahmen des Verwendungsnachweises benötigen wir keine Nachweise und es müssen auch keine Belege eingereicht werden. Sie müssen aber alle gemachten Angaben im Falle einer späteren Prüfung belegen können. 

Fortlaufende Betriebsausgaben sind die im Förderzeitraum liquiditätswirksamen Kosten, die im Rahmen der laufenden betrieblichen Tätigkeit entstehen und notwendig sind, um den Betrieb eines Unternehmens aufrecht zu erhalten.

Typische Beispiele:

  • Materialausgaben (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Waren)
  • Sachausgaben 
  • Miete oder Pacht für Geschäftsräume
  • Energiekosten (Strom, Wasser, Heizung)
  • Telefon- und Internetkosten
  • Betriebliche Versicherungen (z. B. Betriebshaftpflicht)
  • Personalkosten (Löhne und Gehälter einschließlich Geschäftsführergehälter), die nicht durch Kurzarbeitergeld o. a. gedeckt sind - die Anrechnung von Löhnen und Gehältern ist abweichend zu den Privatentnahmen bzw. zum Unternehmerlohn nicht auf maximal 6.500 EUR begrenzt
  • Leasingraten für im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit genutzte Fahrzeuge oder Maschinen 
  • Wartungs- und Serviceverträge
  • betriebliche Steuern (z. B. Grundsteuer für Betriebsgrundstück, KfZ-Steuer für gewerblich genutzte Fahrzeuge, Gewerbesteuer)
  • fortlaufende Finanzausgaben für Finanzierungen, die bereits vor Beginn der Pandemie vereinbart wurden (Zins und Tilgung)
  • Büromaterial und laufende Verbrauchsmaterialien
  • Software-Abonnements (z. B. Buchhaltung, Cloud-Dienste)

Abgrenzung zu anderen, nicht berücksichtigungsfähigen Ausgaben:

  • Investitionen ins Anlagevermögen (z. B. Kauf einer Maschine, die über mehrere Jahre genutzt wird)
  • Umschuldung von Darlehen bzw. Sondertilgungen
  • private Kosten/Ausgaben

Sonstige Corona-Wirtschaftshilfen sowie Entschädigungs- und Versicherungsleistungen sind vorrangig zur Deckung der Betriebsausgaben zu verwenden. Betriebsausgaben, die durch sonstige Leistungen gedeckt wurden, sind daher im Darlehensprogramm nicht berücksichtigungsfähig. 

Zu den sonstigen Hilfen im Rahmen der Corona-Pandemie zählen beispielsweise: 

  • Corona-Soforthilfezuschuss Bund
  • Überbrückungshilfen
  • November-/Dezemberhilfen
  • Härtefallhilfen
  • Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Versicherungsleistung für Betriebsausfall

Beispielfall: 

Betriebsausgaben Pandemiezeitraum:    200.000 EUR
./. Sonstige Corona-Hilfen:                         100.000 EUR 

Liquiditätsbedarf:                                         100.000 EUR

Corona-Darlehen:                                           20.000 EUR

Corona-Darlehen übersteigt Liquiditätsbedarf nicht. 

Folge: Corona-Darlehen vollständig zur Deckung des Liquiditätsbedarfs verwendet. Verwendungsnachweis erbracht.

Der Unternehmerlohn bezeichnet den fiktiven (kalkulatorischen) Lohn für die Arbeitsleistung des Unternehmers im eigenen Unternehmen. Er zählt typischerweise nicht zu den Betriebsausgaben und ist daher zusätzlich zu den fortlaufenden Betriebsausgaben im Rahmen des Verwendungsnachweises zu berücksichtigen/anzurechnen.

Das Corona-Darlehen darf einmalig maximal in Höhe von 6.500 EUR für private Entnahmen bzw. als Unternehmerlohn bei Einzelunternehmen, Soloselbständigen oder Freiberuflern verwendet werden. Bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft in Höhe von 6.500 EUR je Gesellschafter. Beiträge zur Sozialversicherung sind hier bereits mit inkludiert, d. h. diese können nicht zu-sätzlich zum Unternehmerlohn bzw. zu den Privatentnahmen angesetzt werden.

Personalkosten können angesetzt werden, sind jedoch um erhaltene sonstige Hilfen (beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen gemäß Infektionsschutzgesetz) zu kürzen.

Nein. Das Darlehen durfte nicht zur Umschuldung von bestehenden Betriebsmittelfinanzierungen oder Investitionsfinanzierungen verwendet werden (kein Einsatz zum Zweck der Sondertilgung bestehender Kredite). Das Darlehen wäre in diesem Fall in Höhe der Umschuldung nicht zweckentsprechend verwendet. 

Laufende Zins- und Tilgungszahlungen aus vor Beginn der Pandemie aufgenommenen betrieblichen Darlehen sind berücksichtigungsfähige Betriebsausgaben. Das gilt auch für Investitionsfinanzierungen. 

Nein, diese sind nicht zu berücksichtigen.

Nachdem Sie den vollständig zweckgerechten Einsatz des Corona-Darlehens bestätigt haben, ist der Vorgang für Sie erledigt. Sie erhalten ein entsprechendes Informationsschreiben zum erbrachten Verwendungsnachweis. Das Darlehen läuft unverändert weiter, d. h. die Tilgungsraten werden wie gehabt fällig, bis das Darlehen vollständig zurückgezahlt worden ist (in der Regel 2030). 

Situation:
Sie haben das Darlehen vollständig nicht zweckentsprechend eingesetzt, bzw. von Anfang an nicht benötigt, da Sie die laufenden Betriebsausgaben bzw. den berücksichtigungsfähigen Unternehmerlohn anderweitig finanziert haben, z. B. durch Zuschüsse aus den Bundesprogrammen Corona-Soforthilfezuschuss Bund, Überbrückungshilfen, Neustarthilfe, Überbrückungshilfe o. ä..

Folge:
Das Darlehen wird vollständig widerrufen. Der bis dato noch nicht getilgte Darlehensteil ist durch Sie vorzeitig vollständig zurückzugewähren. Hierfür haben Sie 6 Monate Zeit, eine Verzinsung erfolgt nicht, auch nicht rückwirkend.


bewilligtes Darlehen:        20.000 EUR
./. tatsächlich benötigt:                0 EUR
Rückforderung:                   20.000 EUR
./. bisher getilgt:                    8.000 EUR
vorzeitige Rückzahlung:    12.000 EUR

Restschuld nach Rückz.:               0 EUR

 

Situation:
Sie haben das Darlehen nur teilweise zweckentsprechend verwendet, da die zu Beginn der Corona-Pandemie kalkulierten Ausgaben tatsächlich geringer oder sonstige Hilfen höher ausgefallen sind.
Nun kommt es darauf an, ob die bereits geleisteten Tilgungen den zu widerrufenden Darlehensteil übersteigen oder nicht.

Beispiel: Tilgungen übersteigen Rückforderung nicht

bewilligtes Darlehen:        20.000 EUR
./. tatsächlich benötigt:     10.000 EUR
Rückforderung:                  10.000 EUR
./. bisher getilgt:                   8.000 EUR
vorzeitige Rückzahlung:      2.000 EUR

Restschuld nach Rückz.:    10.000 EUR

Der bis dato noch nicht getilgte, nicht zweckentsprechend verwendete Darlehensteil (hier 2.000 EUR), ist vorzeitig zurückzuzahlen. Hierfür haben Sie 6 Monate Zeit, eine Verzinsung erfolgt nicht, auch nicht rückwirkend.

Der zweckentsprechend verwendete Darlehensteil (Restschuld hier 10.000 EUR) wird in den nächsten Jahren im Rahmen der regulären Tilgungsraten zurückgeführt (in der Regel bis 2030).


Beispiel: Tilgungen übersteigen Rückforderung

bewilligtes Darlehen:        20.000 EUR
./. tatsächlich benötigt:     10.000 EUR
Rückforderung:                  10.000 EUR
./. bisher getilgt:                12.000 EUR
vorzeitige Rückzahlung:             0 EUR

Restschuld nach Rückz.:     8.000 EUR

Der zweckentsprechend verwendete Darlehensteil (Restschuld hier 8.000 EUR) wird in den nächsten Jahren im Rahmen der regulären Tilgungsraten zurückgeführt (in der Regel bis 2030).

bewilligtes Darlehen:        20.000 EUR
./. tatsächlich benötigt:     20.000 EUR
Rückforderung:                            0 EUR

bisher getilgt:                     12.000 EUR

Restschuld:                            8.000 EUR

Die Restschuld wird durch Sie im Rahmen des bestehenden Darlehensvertrages planmäßig zurückgezahlt (in der Regel bis 2030).

Nach entsprechender Angabe im Rahmen des Verwendungsnachweises erhalten Sie von uns eine Aufforderung zur Rückzahlung des (nicht bereits getilgten) nicht zweckentsprechend verwendeten Darlehensteils. Sie haben dann maximal sechs Monate Zeit, diese zu begleichen. Zinsen fallen in diesem Zeitraum auf den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag nicht an.

Sofern Sie den nicht zweckentsprechend eingesetzten Darlehensteil sofort oder innerhalb von maximal sechs Monaten zurückzahlen, fallen keine Zinsen an. Insbesondere ist der nicht zweckentsprechend verwendete Darlehensteil auch nicht rückwirkend zu verzinsen.

In diesen Fällen wird im Sinne einer verwaltungsökonomischen Bearbeitung auf die formale Verwendungsnachweisprüfung verzichtet, d. h. Sie werden nicht von uns angeschrieben.

Wenn der Darlehensnehmer nach Aufforderung zur Abgabe des Verwendungsnachweises das Darlehen vollständig freiwillig zurückzahlt, muss kein Verwendungsnachweis eingereicht werden.

Verwendungsnachweise, welche bereits vollständig geprüft wurden, werden nicht neu bewertet. Sie werden somit nicht erneut angeschrieben und zur Bearbeitung des Verwendungsnachweises aufgefordert. 

Um eine einheitliche Bearbeitung der noch offenen Verwendungsnachweise sicherzustellen, werden die im Rahmen dieser FAQ beschriebenen Maßstäbe zur Verwendungsnachweisprüfung auch für die bereits vorliegenden Verwendungsnachweise angewandt. Dies hat zur Folge, dass Daten und Unterlagen, welche bereits vorliegen, nicht bewertet werden.
Den betroffenen Darlehensnehmern wird der Zugang zum Verwendungsnachweisverfahren über das Förderportal gewährt, d. h. sie werden regulär angeschrieben.

Nein. Der Nachweis erfolgt ausschließlich über das Förderportal, selbst wenn Sie den Antrag auf das Darlehen seinerzeit in Papierform gestellt haben.

Nein. Die Verwendungsnachweisprüfung basiert ausschließlich auf Ihren eingegebenen Daten und Eigenerklärungen. Wir fordern keine Unterlagen an und bitten Sie ebenfalls, keine Unterlagen einzureichen.

Im Verfahren selbst wird ausschließlich auf Ihre Eigenangaben abgestellt und nicht (anhand von Unterlagen) auf Richtigkeit geprüft. Bei Unstimmigkeiten bzw. Verdacht einer nicht zweckentsprechenden Verwendung des Corona-Darlehens behält sich die SAB jedoch vor, eine detaillierte Überprüfung Ihrer Angaben einzuleiten. Das beinhaltet auch die Anforderung von Unterlagen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Falschangaben sowie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht als (versuchter) Subventionsbetrug gewertet werden können. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht. Das gewährte Darlehen ist in diesen Fällen sofort vollständig zurückzuzahlen. 

Ja. Sollten Sie ein Soforthilfe-Darlehen erhalten haben, sind Sie verpflichtet, den tatsächlichen Bedarf des Darlehens bei uns zu melden und eine mögliche Überkompensation, d. h. ein den tatsächlichen Liquiditätsbedarf übersteigenden Darlehensteil vorzeitig zurückzuzahlen. Für eine Rückzahlung haben Sie maximal sechs Monate Zeit. Sofern Ihrerseits kein Verwen-dungsnachweis im Förderportal erbracht wird, ist das Corona-Darlehen sofort in voller Höhe zurückzuzahlen.

Im SAB Förderportal melden Sie sich an, navigieren zu Ihren „Vorhaben“ und finden dort Ihr „Coronadarlehen“. In der Übersicht rechts oben finden Sie eine kleine Kachel „Aufgaben“. Dort wählen Sie „Verwendungsnachweis erstellen“ und klicken dies an. Schritt für Schritt tragen Sie nun hier Ihre Daten ein und klicken am Schluss des Vorgangs auf „Einreichen“.

Wenn Sie sich für die vollständige, freiwillige Rückzahlung entscheiden, können Sie auf die oben beschriebene Einreichung des Verwendungsnachweises über das Förderportal verzichten. Das Verfahren gilt für Sie als abgeschlossen, sobald wir den vollständigen Darlehensbetrag von Ihnen erhalten haben.
Sofern Sie diese Option wählen, melden Sie sich bei uns bitte telefonisch oder per E-Mail. Wir stimmen dann alles Weitere mit Ihnen ab.

Als Bestätigung bzw. Nachweis der Rückzahlung gilt üblicherweise der Jahreskontoauszug (Anfang des Folgejahres). Eine separate Bestätigung über den Zahlungseingang wird grundsätzlich nicht erstellt.

Nein. Den verbleibenden Liquiditätsbedarf müssen Sie durch den Verwendungsnachweis im Förderportal untersetzen. 

Nein. Da es sich um ein rückzahlbares Darlehen und nicht um einen Zuschuss handelt, ist dieses in jedem Fall in Gänze zurückzuzahlen.

Nein. Ein Einzug des zur sofortigen Rückzahlung fälligen Betrags über ein bestehendes SE-PA-Lastschriftmandat ist nicht möglich. Bitte nutzen Sie zur Rückzahlung die in unserem Schreiben aufgeführte Kontoverbindung und überweisen selbstständig den angegebenen Betrag. Für die regulären Tilgungsraten gilt das Mandat jedoch uneingeschränkt weiter.  

Grundsätzlich werden die vereinbarten Raten auch bei teilweiser vorzeitiger Darlehenstilgung wie gewohnt, d. h. in gleicher Höhe weitergeführt. Die Rückzahlung des verbliebenen Darle-hens ist dann entsprechend schneller abgeschlossen. Sofern Sie eine Anpassung der Raten (Reduzierung), bei entsprechender Verlängerung des Rückzahlungszeitraumes bis maximal 2030 wünschen, kommen Sie auf uns zu.  

Sollten Sie auf Probleme bei der Registrierung oder Anmeldung im Förderportal stoßen, stehen wir Ihnen gern schriftlich unter corona-vn-darlehen@sab.sachsen.de oder telefonisch unter 0351-4910 4960 zur Verfügung. 
Bitte beachten Sie, dass es durch den intensiven Beratungsservice zu Wartezeiten in der Hotline kommen kann – wir bitten Sie um Geduld. 
Trotz der Vielzahl an erwarteten Verwendungsnachweisen sind wir um eine zügige und reibungslose Bearbeitung und Beantwortung Ihrer Fragen bemüht.

Bitte nutzen Sie dafür im Förderportal die Funktion „Passwort vergessen“. Nach einem Klick auf diesen Button und der Eingabe Ihrer Daten erhalten Sie in Kürze eine E-Mail mit einem Link zur Festlegung eines neuen Passwortes.

Bitte prüfen Sie Ihre Nutzerkennung und versuchen Sie es erneut. Sollten Sie bereits ein vollumfängliches Nutzerkonto besitzen, entspricht Ihre Nutzerkennung Ihrer Kundennummer (beginnend mit einer 200 und sieben weiteren Ziffern, also 200xxxxxxx). Prüfen Sie bitte auch Ihren Spam-Eingang im E-Mail-Konto.

Der Verwendungsnachweis erfolgt ohne zahlenmäßigen Nachweis. Es sind grundsätzlich keine Dokumente im Förderportal hochzuladen.

Bitte melden Sie sich mit Ihrer Nutzerkennung und Ihrem Passwort im Förderportal an. Um vorliegende Dokumente oder den Bescheid einsehen zu können, klicken Sie auf die Kachel „Vorhaben“ und öffnen Sie das erstellte Vorhaben per Klick. Anschließend wählen Sie das Feld „Verlauf“. Hier finden Sie alle vorliegenden Dokumente.

Sollten Sie noch keinen Zugang zum Förderportal haben, registrieren Sie sich im Förderportal wie folgt:

Registrierung im Förderportal der SAB:

  1.  Gehen Sie auf https://portal.sab.sachsen.de/registrieren und registrieren Sie sich im Förderportal der SAB, um einen Account anzulegen.
  2.  Gehen Sie in der Startübersicht auf „Antrag stellen“ und suchen Sie aus dem Drop-Down-Menu „Vorhaben erstellen“ das Vorhaben „Vor-Aufgabe Verwendungsnachweis“ aus.
  3. Füllen Sie die angeforderten Daten aus und reichen Sie alles ein. Bitte geben Sie als Benutzerkennung Ihre Geschäftspartnernummer (200xxxxxxx), welche Sie im oberen Bereich finden, an.
  4.  Warten Sie bitte die Bestätigung via E-Mail über die erfolgreiche Anlage Ihres Kundenkontos ab. Dies kann mehrere Tage in Anspruch nehmen.

Aktivieren Sie Ihren bereits bestehenden Förderportal-Account. Gehen Sie dabei wie folgt vor:

  1.  Gehen Sie auf: https://portal.sab.sachsen.de/login/portal. Sie gelangen zum Screen „Anmeldung“.
  2.  Drücken Sie auf „Passwort vergessen“. Ihre Nutzerkennung ist Ihre Kundennummer (200xxxxxxx). Diese finden Sie oben in unserem Schreiben. Folgen Sie den weiteren Schritten, warten Sie auf die automatisch generierte E-Mail der SAB und vergeben Sie sich ein neues Passwort.
  3.  Im Anschluss ist Ihr Account vollständig nutzbar. Bitte beachten Sie, dass nun als Nutzerkennung Ihre Geschäftspartnernummer (200xxxxxxx) gültig ist. 

Aufgrund der teilweise hohen Frequentierung des Förderportals, auch im Zusammenhang mit der Abrechnung anderer Corona-Hilfsprogramme, kann es vereinzelt zu Überlastungen des Förderportals kommen. Sollten Sie zu einem Zeitpunkt das Förderportal nutzen wollen, an dem die Seite stark frequentiert ist, kann es sein, dass Sie nicht die Möglichkeit haben, sich einzuloggen. Bitte versuchen Sie es erneut zu einem anderen Zeitpunkt. 
Sollten Sie wiederholt Probleme mit dem Zugang zum Förderportal haben, melden Sie sich gern schriftlich per E-Mail corona-vn-darlehen@sab.sachsen.de oder telefonisch unter 0351-4910 4960 bei uns.   

Bitte melden Sie sich in diesem Fall telefonisch unter 0351-4910 4960 oder per E-Mail unter corona-vn-darlehen@sab.sachsen.de bei uns. Sie erhalten ein Schreiben mit dem entsprechenden Vorgehen.

Bitte melden Sie sich in diesem Fall telefonisch unter 0351-4910 4960 oder per E-Mail unter corona-vn-darlehen@sab.sachsen.de bei uns. Sie erhalten ein Schreiben mit dem entsprechenden Vorgehen.

Dies geht ab sofort, sofern Sie einen Förderportalaccount besitzen, online. Wir haben für Sie eine neue Funktion im Förderportal geschaffen, in welcher Sie einfach Ihre neue Adresse erfassen, die notwendigen Unterlagen hochladen und den Auftrag an uns abschicken.

Nach dem Einreichen des Verwendungsnachweises im Förderportal ist ein Editieren der Daten nicht mehr möglich. Falls Sie Ihre im Förderportal eingereichten Daten nachträglich korrigieren möchten, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns auf.

A paragraph is a self-contained unit of a discourse in writing dealing with a particular point or idea. Paragraphs are usually an expected part of formal writing, used to organize longer prose.