Aufstiegs-BAföG

Förderung beruflicher Aufstiege

Häufig gestellte Fragen

  • Förderfähig sind Fortbildungen, die auf einen öffentlich-rechtlich geregelten landes- oder bundesrechtlichen oder diesem gleichgestellten Fortbildungsabschluss vorbereiten z. B. Handwerksordnung oder Berufsbildungsgesetz, gleichgestellte Regelung oder eine Fortbildung nach den Weiterbildungsrichtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
  • Der Fortbildungsträger muss für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahme geeignet sein (öffentlich-rechtlicher Träger oder Zertifizierung mit einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem).
  • Bei Förderung in der ersten beruflichen Fortbildungsstufe – geprüfte/r Berufsspezialist/in - muss die Fortbildung mindestens 200 Unterrichtsstunden beinhalten und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
  • Bei Förderung der zweiten Fortbildungsstufe – Bachelor Professional sowie dritten Fortbildungsstufe – Master Professional muss die Maßnahme mindestens 400 Unterrichtsstunden beinhalten und:
  • In Vollzeitform innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden. In der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden umfassen.
  • In Teilzeitform innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden. Durchschnittlich 18 Unterrichtsstunden je Monat umfassen.
  • Der Erwerb von akademischen Hochschulabschlüssen bzw. institus- oder verbandsinterne Lehrgänge, die mit einem Zertifikat abgeschlossen werden, sind nicht förderfähig.

  • Den für Sie jeweils gültigen Bewilligungszeitraum können Sie unserem Bescheid entnehmen (Tabelle auf Seite 1).
  • Bei Förderung einer Fortbildung an Fachschulen (z. B. zum/zur staatl. anerk. Erzieher/in oder staatl. gepr. Techniker/in) erfolgt die Bewilligung immer für ein Schuljahr. Für das darauffolgende Schuljahr muss ein Folgeantrag gestellt werden. Mit diesem wird das Vorliegen der Fördervoraussetzungen erneut überprüft. Bitte beachten Sie, dass Anspruch auf Förderung mit Unterhaltsbeitrag erst ab dem Monat besteht, in dem der Antrag bei uns eingegangen ist. Für Ihren Folgeantrag nutzen Sie bitte bevorzugt die Online-Antragstellung unter www.afbg-digital.de, einzureichende Unterlagen können Sie unseren Checklisten entnehmen.

  • Der Unterrichtsbegriff ist in § 2 Abs. 4 AFBG definiert. Angebote und Formate, die der Unterrichtsdefinition nicht entsprechen, da sie z.B. außerhalb des Klassenverbandes oder ohne Anwesenheit einer Lehrkraft durchgeführt werden, sind demnach nicht förderfähig. Darunter fallen neben reinen Selbstlernphasen auch Praktika.
  • Nehmen Sie an einer Fortbildung teil, bei der Unterrichtszeiten und Praktika abwech-selnd eingeplant sind, hängt die Förderfähigkeit vom Erreichen der Fortbildungsdichte ab.

  • Die Förderung nach dem AFBG setzt eine regelmäßige Teilnahme nach § 9a AFBG voraus. Die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet.
  • Sofern Sie nicht die regelmäßige Teilnahme erreichen, kann es zu einer Rückforderung Ihrer Förderung kommen. 
  • Die regelmäßige Teilnahme wird erfüllt, wenn an 70 % des Präsenzunterrichts und bei Fernunterricht oder mediengestütztem Unterricht zusätzlich an 70 % der Leistungskontrollen teilgenommen wurde. 
  • Zum Nachweis der regelmäßigen Teilnahme ist das Formblatt F vom Bildungsträger ausgefüllt einzureichen. Die Termine können Sie Seite 1 Ihres Bescheides entneh-men.
  • Ein erfolgreicher Maßnahmeabschluss, die Teilnahme an der Abschlussprüfung oder das Bestehen der Abschlussprüfung sind bei der Ermittlung der Teilnahmequote unerheblich.
  • In der maximal erlaubten Fehlquote sind alle Abwesenheiten vom Unterricht (einschließlich Krankheit) enthalten. Bei längerer Krankheit haben Sie die Möglichkeit, Ihre Fortbildung zu unterbrechen. Hierfür ist eine Mitteilung vor Unterbrechung notwendig, nachträgliche Mitteilungen können nicht berücksichtigt werden.
  • Bei Fragen zu Ihrem Einzelfall bitten wir Sie, Kontakt zu uns aufzunehmen.

  • Eine Unterbrechung liegt bei einer längeren Abwesenheit (i. d. R. über einen Monat) vor. Kurzfristige Abwesenheiten, bspw. infolge einzelner Krankheitstage, begründen keine Unterbrechung. Die Unterbrechung ist unverzüglich in Form einer ausdrücklichen Erklärung an die SAB mitzuteilen. Die Förderung wird erst bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Bei Krankheit oder Schwangerschaft und entsprechender rechtzeitiger Erklärung kann die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet werden.
  • Bei einem Abbruch aus wichtigem Grund (z. B. schwere Krankheit) oder infolge einer Kündigung des Trägers, die Sie als Teilnehmer/in nicht zu vertreten haben, können Sie für das gleiche Fortbildungsziel erneut gefördert werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung über den Abbruch oder die Kündigung unverzüglich erfolgt ist.
  • Das Vorliegen eines wichtigen Grundes muss nachgewiesen werden (z. B. Atteste).
  • Bitte zeigen Sie uns den Abbruch oder die Unterbrechung Ihrer Fortbildung sofort schriftlich an, um Nachteile in Ihrer Förderung zu vermeiden. Wir beraten Sie dann im Einzelfall.

  • Grundsätzlich wird die Förderung einmal gewährt. 
    Aber: Absolvieren Sie eine weitere Fortbildung auf einer höheren als der bereits geförderten Fortbildungsstufe, kann eine erneute Förderung erfolgen.
  • Nach einem Abbruch einer vorher geförderten Fortbildung aus wichtigem Grund kann ebenfalls eine Förderung erfolgen.
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