ESF Plus Gleichstellung - Teil B: Gründerinnenprämie
Stärkung der Teilhabe von Frauen an selbständiger Erwerbstätigkeit
Wichtige Hinweise
Bitte beachten Sie die FAQ zum Serienbrief De-minimis.
Im Fördergegenstand B "Gründerinnenprämie" sind ab sofort Antragstellungen wieder möglich.
Bitte beachten Sie, dass Antragstellerinnen, die vor Antragstellung arbeitslos sind und keine weiteren Gründungshemmnisse gemäß Großbuchstabe B, Ziffer 4, Kleinbuchstabe b aufweisen, nicht förderfähig sind.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Stärkung der Teilhabe von Frauen an selbständiger Erwerbstätigkeit
- Unterstützung der Vereinbarkeit von unternehmerischer Tätigkeit und Familie
- Unterstützung gründungsinteressierter Frauen mit besonderen Gründungshemmnissen durch eine Teilfinanzierung von Lebensunterhalt und Sozialversicherungskosten
- Zusätzlich ist ein Kinderbonus möglich
- Nicht gefördert werden Gründungsvorhaben, bei denen während des Bewilligungszeitraums neben der Gründung entgeltliche Tätigkeiten durch die Zuwendungsempfängerin im Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden.
- Volljährige weibliche Gründungspersonen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen
- Nicht gefördert werden Studierende sowie Beschäftigte von Hochschulen, Berufsakademie und Forschungseinrichtungen, die förderfähig im Rahmen der auf die Existenzsicherung gerichteten Leistungen zur Förderung von Gründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind.
- Gründungsvorhaben im Freitstaat Sachsen
- Die Gründung darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht erfolgt sein mit Ausnahme einer Überführung aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb.
- Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gründung sowie zum Betreiben eines Unternehmens im Hinblick auf Fachkunde und Unternehmensführung
- Gleichartige Leistungen nach dem SGB II oder SGB III, insbesondere Einstiegsgeld sowie Gründungszuschuss, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Empfängerinnen von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II ("Bürgergeld") müssen daher eine Bestätigung des zuständigen Jobcenters oder der zuständigen Agentur für Arbeit einreichen, dass kein Anspruch auf Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld besteht.
- 1.320 EUR als Zuschuss zum Lebensunterhalt pro Monat sowie ggf. 300 EUR als Zuschuss zu den Sozialabgaben in den ersten sechs Monaten des Bewilligungszeitraumes
- Zuschuss zu den Sozialabgaben ist für weitere neun Monate möglich
- 140 EUR Kinderbonus pro Monat, soweit im Haushalt der Gründerin mindestens ein betreuungspflichtiges Kind lebt
- Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten
- Mit dem Antrag sind ein Unternehmenskonzept (Businessplan mit wirtschaftlichen Kennzahlen des zu gründenden Unternehmens) und ein Lebenslauf einzureichen.
- Es ist eine befürwortende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Nachweis der Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung beizufügen. Fachkundige Stellen sind ausschließlich die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
Ausnahmeentscheidungen zur Anerkennung von abweichenden Fachstellen sind nicht möglich.
Eine Übersicht der Ansprechpartner der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern und des Landesverbands der freien Berufe finden Sie hier - Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Förderportal.Sind Sie bereits im Förderportal registriert?
ESF Plus-Richtlinie Gleichstellung im Erwerbsleben 2021-2027
Service - Informationen zu ESF/EFRE
Flyer
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