Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft – FRL KrW/2024
Unterstützung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft in Sachsen
Wichtige Hinweise
Platzierung von Programmstopps, Antragsstopps usw.
Was bietet mir das Förderprogramm?
Unterstützung von investiven und nicht-investiven Vorhaben für den Übergang zu einer ressourceneffizienten und emissionsarmen Kreislaufwirtschaft in Sachsen durch einen Zuschuss
• Über den EFRE werden gefördert:
a) Investitionen zur Umstellung auf kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe und der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff, Prozessen zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen;
b) Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen, einschließlich Pro-zessen zur Digitalisierung, insbesondere in Bezug auf die Qualität und Quantität der getrennt gesammelten Abfallfraktionen aus privaten Haushaltungen sowie von Gewer-be und Industrie, Verwertung biogener Abfälle, Qualität von Wertstoffhöfen, Recycling von Abfällen aus privaten Haushalten, Recycling von Abfällen aus Gewerbe und Industrie, Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere von mineralischen Stoffen und Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen entsprechend Klärschlammverordnung;
c) Nichtinvestive Maßnahmen, insbesondere zur Akzeptanzsteigerung sowie Sensibilisierungsmaßnahmen, Schaffung notwendiger strategischer Grundlagen sowie Evaluierungen von bestehenden Verfahren und Modellvorhaben und Austauschformate zur Verbreitung von Erfahrungen und Kenntnissen im Zusammenhang mit den geförderten Investitionen oder zur Abfallvermeidung.
• Über den JTF werden gefördert:
a) Investitionen zur Umstellung auf kreislaufwirtschaftsbasierte Produktionsverfahren oder Produkte zur Reduzierung von Produktionsabfällen oder des Rohstoffeinsatzes, einschließlich des Ersatzes primärer Roh- und Ausgangsstoffe und der Verwendung von Recyclingmaterial als Rohstoff unter Berücksichtigung der Ressourceneffizienz, Prozessen zur Digitalisierung, Prozessneugestaltungen und -optimierungen;
b) Investitionen in die Herstellung fortschrittlicher Biokraftstoffe aus Abfällen und in die Infrastruktur hierfür, einschließlich Maßnahmen zur Errichtung und Anpassung von Anlagen;
c) Investitionen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere Maßnahmen zum Einsatz von Recyclingmaterial als Rohstoff, insbesondere von mineralischen Stoffen;
d) Qualifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit im Rahmen der über die Fördergegenstände in Nummer 2.2 Buchstaben a, b und c der FRL geförderten Investitionen, insbesondere Fortbildungen, Beratungen und geeignete Austauschformate.
Erfolgsgschichten
Innovation und Nachhaltigkeit: Liofits Weg zur Spitzenposition
Begünstigte sind Unternehmen, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Kommunen, kommunale Zweckverbände sowie Verbände, Vereine und gemeinnützige Organisationen.
Wichtiger Hinweis für Forschungseinrichtungen, die Anträge in Fördergegenstand 2.1 der Förderrichtlinie Kreislaufwirtschaft stellen:
Forschungseinrichtungen, die gleichzeitig zulässige Begünstigte gemäß Nummer 3.1 dieser Förderrichtlinie sind, sind antragsberechtigt.
Forschungseinrichtungen, die nicht unter dieser Nummer 3.1 gelistet sind, bleiben hingegen gemäß Nummer 3.2 der Förderrichtlinie von der Antragstellung ausgeschlossen.
• Investitionsort: Sachsen
• Beitrag investiver Vorhaben zur Ressourceneffizienzsteigerung
• Weitere Voraussetzungen gemäß Förderrichtlinie und JTF-Verordnung
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
• Die Antragstellung erfolgt im Förderportal.
• Einreichung (Hochladen) des rechtsverbindlich unterschriebenen Antrags
• Einreichung (Hochladen) der erforderlichen Unterlagen
• Bestätigung des Antrageingangs durch die SAB via Bestätigungsmail
Wichtige Hinweise:
1. Der Starttermin Ihres Vorhabens darf nicht vor dem Eingang der Bestätigungsmail zum Förderantrag liegen.
2. Sofern Sie entgegen dieser Förderbedingung vorher mit dem Vorhaben beginnen, entfällt die Förderung.
3. Als Vorhabenbeginn gilt jede Maßnahme, mit welcher der Antragssteller seine Entschlossenheit zur Durchführung des Vorhabens zeigt. Hierzu zählen u.a. Vertragsabschlüsse oder die An- und Bezahlung einer Rechnung. Bei Baumaßnahmen gelten die Leistungsphasen 1-6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Gegenstand der Antragstellung.
KMU-Informationsblatt (Vordrucknummer: 60300)
Datenschutzhinweise für Kunden / Interessenten (DSGVO) (Vordrucknummer: 64005)
EU-Grundrechtecharta EFRE/JTF FZR 2021-2027_Merkblatt (Vordrucknummer: 0350)
De-minimis-Regel_Informationsblatt (Vordrucknummer: 60380)
{{Merkblatt zur Ressourceneffizienzssteigerung | 62241}}
{{Merkblatt zur Phosphorrückgewinnung aus Klärschlämmen sowie Klärschlammverbrennungsaschen entsprechend AbfKlärV | 62243}}
{{Förderfähigkeit von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen | 62242}}
{{Merkblatt zur Klimaverträglichkeitsprüfung | 62244}}
{{Fragebogen Klimaverträglichkeit | 69156}}
Prüftool zur Klimaverträglichkeitsprüfung
Vordrucke zur Beihilfe:
{{Beihilfe Prüfung AGVO - Arbeitshilfe | 64042}}
{{Beihilfe Prüfung AGVO - Allgemeine Anforderungen | 64042-1}}
{{Beihilfe Prüfung AGVO - Artikel 17 | 64042-2}}
{{Beihilfe Prüfung AGVO - Artikel 18 | 64042-3}}
{{Beihilfe Prüfung AGVO - Artikel 41 | 64042-8}}
{{Beihilfe Prüfung AGVO - Artikel 49 | 64042-11}}
{{Merkblatt Investitionsmehrkosten zu AGVO - Art. 47 | 62240}}
Handbuch zum Förderportal
Login zum persönlichen Zugang im Förderportal
Nutzung des Förderportals der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank
Flyer Kreislaufwirtschaft
Die allgemeinen Vorschriften zu Informations- und Kommunikationsmaßnahmen des Artikels 60 der VO (EU) Nr. 2021/1139 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 sind zu beachten. Dies ist auch der Fall, wenn durch die Begünstigten freiwillige Publizitätsmaßnahmen (wie zum Beispiel Schilder, Druckerzeugnisse, Websites) erstellt werden.
Hinweise zur Umsetzung der Informations- und Kommunikationspflichten aus den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid finden Sie im ‚Leitfaden Sichtbarkeit, Transparenz und Kommunikation des EFRE und JFT‘ unter Downloads bei Publizität und Logos im Förderzeitraum 2021-2027 im Servicebereich des Internetauftrittes der SAB.
Informationen zu den Publizitätsvorschriften
Laden Sie sich die benötigen Formulare für Ihr Förderprogramm herunter und speichern Sie diese lokal auf Ihrem Computer/Gerät ab. Öffnen Sie die Formulare im PDF-Format mit dem PDF-Viewer von Adobe Acrobat Reader DC, damit Ihnen alle Funktionalitäten zur Verfügung stehen.
Stellen Sie vor einer Antragstellung die Unterlagen gemäß der nachfolgenden Auflistung zusammen. Die notwendigen Unterlagen sind zusammen mit Ihrem Förderantrag elektronisch einzureichen. Laden Sie die Unterlagen bitte einzeln in den dazugehörigen „Ablagefächern“ als Anlage hoch. Dies ermöglicht uns einen schnellen Überblick über die Vollständigkeit und eine zügige Bewertung Ihres Förderantrags.
Stellen Sie sicher, dass alle Pflichtfelder im Eingabedialog des Förderportals ausgefüllt sind, bevor Sie den Förderantrag „Einreichen“. Mit dem Einreichen des Antrags erfolgt eine systemseitige Vollständigkeitsprüfung. Die nachträgliche Vervollständigung kann Auswirkungen auf die Reaktionszeiten im Förderportal haben.
Für Fragen oder Hilfestellungen zum Förderportal steht Ihnen unser Servicecenter unter der Telefonnummer 0351 4910-4910 gern zur Verfügung.
Zusätzlich sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
• Vorhabenbeschreibung und -begründung
• Detaillierte Investitionsaufstellung mit Kostenschätzungen (bei Baumaßnahmen nach DIN 276)
• Angebote
• Gesellschaftsvertrag/Satzung
• aktueller Registerauszug bzw. Gewerbeanmeldung
• Identifikation - Personalausweiskopie (Vorder- und Rückseite)
• Anzeige von Zeichnungsbefugten
• Geschäftsplan
• Baupläne bzw. Bauunterlagen sowie Grundbuchauszug bzw. Miet-/ Pachtvertrag
• Erforderliche Konzessionen/Genehmigungen bei Baumaßnahmen
• Beschreibung des Beitrags des Vorhabens zur Verringerung und Bewältigung der durch den Strukturwandel entstehenden
sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen im Sinne von Nr. 1 (Absatz 3) und Nr. 4.5.4
der FRL in einer JTF-Region
• Beschreibung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Nr. 4.5.2 der FRL bei produktiven Investitionen von
Großunternehmen in einer JTF-Region
• Beschreibung zur Erfüllung der Definition nichtproduktiver Investitionen von Großunternehmen gemäß Nr. 4.4.3 oder 4.5.3
der FRL
Weitere Formulare und Hinweise für die Antragstellung:
{{KMU-Bewertung für Partner-/Verbundunternehmen | 60314}}
{{Merkblatt Investitionsmehrkosten zu AGVO - Art. 47 | 62240}}
{{Förderfähigkeit von Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen | 62242}}
Fragenkatalog zur Klimaverträglichkeit (Vordrucknummer: 69156)
Hinweis zur Klimaverträglichkeit: Infrastrukturmaßnahmen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens 5 Jahren aufweisen, müssen nach Vorgaben der EU klimaverträglich sein. Zur Sicherstellung dieser Vorgabe ist bei einer Antragstellung ein Fragenkatalog zu beantworten. In Abhängigkeit vom konkreten Projekt können auch weiterführende Angaben durch Sie erforderlich werden. Bitte beachten Sie für Ihre Planung, dass eine Entscheidung über Ihren Förderantrag erst nach Vorliegen aller Informationen und Unterlagen zur Klimaverträglichkeit zulässig ist.
Weitere Informationen finden Sie auch im Merkblatt zur Klimaverträglichkeitsprüfung sowie weiter unten auf dieser Seite bei den FAQ.
Erstellen Sie Ihren Auszahlungsantrag über das Förderportal. Wählen Sie dazu in der Übersicht des Förderportals über die Kachel „Vorhaben“ Ihr Vorhaben aus der Liste aus. Klicken Sie anschließend auf "Aufgaben“ und wählen Sie die Aufgabe „Auszahlungsantrag erstellen“.
Sofern der Auszahlungsantrag nicht digital signiert wird, muss er ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben werden. Der Antrag ist über die Funktion "Mitteilung versenden/Unterlagen nachreichen" im Förderportal hochzuladen.
Für Fragen oder Hilfestellungen zum Förderportal steht Ihnen unser Servicecenter unter der Telefonnummer 0351 4910-4910 gern zur Verfügung.
Hinweis: Nachfolgende Dokumente sind von öffentlichen Zuwendungsempfängern, die unter das Vergaberecht fallen, zu beachten bzw. zu führen (§§97 ff. GWB):
EFRE-JTF 2021-2027_Vertragsübersicht
{{Interessenkonflikte bei EU-Vergabeverfahren der Begünstigten | 68671}}
{{Hinweise zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei öffentl. Auftragsvergaben | 68672}}
Erstellen Sie Ihren Verwendungsnachweis über das Förderportal. Wählen Sie dazu in der Übersicht des Förderportals über die Kachel „Vorhaben“ Ihr Vorhaben aus der Liste aus. Klicken Sie anschließend auf "Aufgaben“ und wählen Sie die Aufgabe „Verwendungsnachweis erstellen“.
Für Fragen oder Hilfestellungen zum Förderportal steht Ihnen unser Servicecenter unter der Telefonnummer 0351 4910-4910 gern zur Verfügung.
Beantwortung der wirklich häufigsten Fragen in einem Unterakkordeon
Zusammenfassung der Fragen in sinnvolle Kategorien
Können in der FRL KrW auch Projekte gefördert werden, die nichts mit Abfall oder Recycling zu tun haben?
Ja. Projekte zur Ressourceneffizienzsteigerung sind auch unabhängig vom Abfallbereich förderfähig:
- Prozessoptimierungen, Ressourceneinsparungen und Abfallverringerung in der Produktion werden in den Fördergegenständen 2.1.a und 2.2.a gefördert.
- Die Verbesserung der Abfallbewirtschaftung wird in den Fördergegenständen 2.1.b, 2.2.b, 2.2.c gefördert.
- Fördergegenstand 2.1.c ermöglicht die Förderung nichtinvestiver Maßnahmen, z. B. zur Sensibilisierung für Abfallvermeidung oder zur Erhöhung der Akzeptanz von Sekundärrohstoffen.
- Fördergegenstand 2.2.d ermöglicht die Förderung von investitionsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen im JTF.
Welche Arten von Projekten sind möglich (Beispiele)?
Beispiele für bisher geförderte Projekte:
- Investitionen zur Wiederaufbereitung und zum Recycling von Batterien
- Investitionen für einen verstärkten Einsatz von Recyclingmaterial zur Einsparung von Neumaterial
- Investitionen zur Wiederverwendung von Styroporresten zur Einsparung von Neumaterial
- Investitionen zur Verbesserung der Erkennung von Kunststoffmaterial für die stoffliche Verwertung
- Ersatzinvestition in eine neue Anlage, die bei gleichem Output bis zu 15 % Input-Material einspart
- Investition in eine Pelletpresse für die Herstellung von Heizpellets aus Holzabfällen und nicht genutztem Mähgut
- Investition in einen Recyclingplatz zur Wiederverwendung von Bauschutt
- Investitionen in das Baustoffrecycling
Weitere Beispiele für mögliche Projekte:
- Investitionen zur Umstellung der Produktion auf Materialkreisläufe (Abfallvermeidung)
- Investition in abfallarme oder abfallfreie Produktionstechnologien
- Investitionen in die Zuschnittoptimierung zur Vermeidung von Abfällen
- Investitionen in die Wiederverwendung oder in das Recycling von alten Textilien
- Investitionen in ressourcenschonendere Bauweisen
- Investitionen in Bioökonomie zur Ersetzung fossiler Rohstoffe
- Investitionen in die Umstellung auf vollständig kompostierbare Baustoffe
- Investitionen in die Wiederverwendung von Bauteilen oder Komponenten
- Investitionen in die Ersetzung von Primärrohstoffen in nachwachsende Rohstoffe, Sekundärrohstoffe
- Investitionen in den Aufbau intelligenter und digital vernetzter Systeme zur Abfallvermeidung
- Investitionen in die Erhöhung der Qualität der Abfallsammlung und der Wertstoffhöfe, z. B. bei Bioabfällen
- Investitionen in verbesserte Abfallsortieranlagen
Was sind die wichtigsten Voraussetzungen, um gefördert zu werden?
Alle investiven Projekte müssen die Ressourceneffizienz erhöhen (siehe Merkblatt Ressourceneffizienz).
Förderausschlüsse aus Nummer 4.6 der FRL und das Beihilferecht sind zu beachten. Die Abfragen hierzu sind im Antragsportal integriert. Lassen Sie sich gern von uns dazu beraten, ob Ihr Vorhaben für eine Förderung in Frage kommt.
Stehen Antragsteller miteinander im Wettbewerb (Bestenauslese)?
Nein. Bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen wird jeder Antrag gefördert bis die Fördermittel aufgebraucht sind (Windhundprinzip).
Inwiefern werden kleine Unternehmen berücksichtigt?
Anträge von kleinen Unternehmen sind ausdrücklich erwünscht. Sofern Sie Ihre Ressourceneffizienz verbessern, ist eine Förderung möglich. Kleine Unternehmen erhalten höhere Fördersätze als größere Unternehmen, d. h. sie haben die geringsten Eigenanteile zu leisten (siehe Anlage 2 der FRL KrW).
Bei der Ersteinschätzung, ob Ihr Vorhaben für einen Antrag in Frage kommt, beraten wir Sie gern.
Sind Großunternehmen und Unternehmen mit einem öffentlichen Anteil über 25 % förderfähig?
Ja. Nichtinvestive Vorhaben gemäß Nummer 2.1.c oder 2.2.d der FRL KrW sind förderfähig.
Im JTF können zudem Anträge für produktive Investitionen gestellt werden, wenn das Vorhaben in Orten der Anlage 3 der FRL KrW liegt.
Darüber hinaus ist eine Förderung nur möglich, wenn das betreffende Vorhaben eine sogenannte „nichtproduktive Investition“ ist. Antragsteller müssen hierzu den Vordruck zu Großunternehmen und öffentlichen Unternehmen i. S. v. Anhang I Artikel 3 AGVO befüllen. Der Beitrag des Vorhabens zum allgemeinen wirtschaftlichen Interesse oder zu Infrastrukturen ist im Detail zu erläutern. Die SAB prüft dann, ob das Vorhaben nichtproduktiv ist.
Kann ich einen Antrag stellen, wenn noch nicht alle Unterlagen und Genehmigungen vorliegen?
Ja. Bei der Ersteinschätzung, ob Ihr Vorhaben für einen Antrag in Frage kommt, beraten wir Sie gern.
Sind Korrekturen am Antrag möglich?
Ja. Nutzen Sie gern unser Beratungsangebot, um Unklarheiten zu beseitigen.
Sie können Zwischenstände im Antragsportal speichern und vor dem Versenden ändern und korrigieren. Sie können zwischen den verschiedenen Seiten im Antragsportal flexibel hin und her wechseln und fehlende Angaben später ergänzen. Sie können uns auch Hinweise in einer Mitteilung geben, an welcher Stelle Sie unsicher sind. Angaben können auch nach Absenden des Antrags noch geändert werden. Wenn Angaben fehlen, kommen wir auf Sie zu.
Sind Forschung und Entwicklung förderfähig?
Nein.
Ist eine Klimaverträglichkeitsprüfung für alle Vorhaben zwingend?
Nein. Die Klimaverträglichkeitsprüfung ist nur für Infrastrukturinvestitionen mit mindestens fünf Jahren Lebensdauer erforderlich (Nummer 4.3 der FRL).
Was steckt hinter der "Klimaverträglichkeitsprüfung" und bei welchen Vorhaben wird diese durchgeführt?
Die Kurzübersicht zur Klimaverträglichkeitsprüfung finden Sie im Merkblatt zur Klimaverträglichkeitsprüfung.
1. Zunächst ist zu klären, ob Ihr Vorhaben eine Infrastrukturinvestition von mindestens fünfjähriger Dauer betrifft und es überhaupt unter die Klimaverträglichkeitsprüfung fällt. Mögliche Infrastrukturinvestitionen im Bereich Kreislaufwirtschaft sind:
- Gebäude, die der Gesellschaft dienen, die die Grundlage der Besiedlung durch den Menschen bilden und zur Unterstützung wirtschaftlicher und gemeinschaftlicher Aktivitäten oder zur Daseinsvorsorge dienen, z. B. öffentliche Einrichtungen;
- Netzinfrastrukturen, die für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere Ver- und Entsorgungsinfrastruktur, Informations- und Kommunikations¬technologien (z. B. Datenleitungen, Datenzentren);
- Abwasserbehandlungsanlagen;
- Anlagen zur Bewirtschaftung der von Unternehmen und Haushalten erzeugten Abfälle (Sammel¬stellen, Sortier- und Recyclinganlagen, Verbrennungsanlagen und Deponien);
- sonstige materielle Vermögenswerte in einer größeren Bandbreite von Politikbereichen, die als Infrastruktur für das Funktionieren von Wirtschaft und Gesellschaft von entscheidender Bedeutung sind, einschließlich Kommunikation, Lebensmittel, Gesundheit, Bildung und Ausbildung, Verkehr sowie Abfall.
Ist ihre Investition keine Infrastrukturinvestition oder hat eine Lebenserwartung von unter fünf Jahren, ist keine Klimaverträglichkeitsprüfung erforderlich.
2. Für Infrastrukturinvestition von mindestens fünfjähriger Dauer richtet sich der Prüfumgang nach den förderfähigen Gesamtkosten und der Projektart:
- Unter 1 Mio. Euro förderfähige Gesamtkosten ist nur der Fragebogen Klimaverträglichkeitsprüfung zu beantworten.
- Ab 1 Mio. Euro förderfähige Gesamtkosten
- ist bei Bau- und Sanierungsprojekten mit einem Energieeffizienzstandard über den gesetzlichen Vorgaben und/oder mit Betrieb ausschließlich durch erneuerbare Energien sowie bei Infrastrukturprojekten, die keine Bau- oder Sanierungsprojekte sind, nur der Fragebogen Klimaverträglichkeitsprüfung zu beantworten.
- sind bei Projekten zur Abwasserbehandlung, für Grundstückserschließungen, mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen, Biotechnologie, erneuerbaren Energiequellen oder Infrastrukturinvestitionen für den Dienstleistungsbereich der Fragebogen Klimaverträglichkeitsprüfung (ohne Abschnitt C) und das Prüftool (nur Nummer 4, Klimaanpassung) zu befüllen.
- sind bei Projekten, die Deponien für Siedlungsabfälle, Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle, große Kläranlagen, das herstellende Gewerbe, Chemikalien und Raffination, den Bergbau und Grundmetalle, Zellstoff- und Papierindustrie, Rechenzentren, die Erzeugung, Verarbeitung, Lagerung oder den Transport von Brennstoffen, die Zement- und Kalk-herstellung, die Glasproduktion betreffen oder jede andere Kategorie oder Größenordnung von Infrastrukturprojekten, bei denen die absoluten oder relativen Emissionen 20.000 Tonnen CO2-Äquivaltente/Jahr (positiv oder negativ) überschreiten könnten der Fragebogen Klimaverträglichkeitsprüfung (ohne Abschnitt C) und das Prüftool (vollständig) zu befüllen.
Können die Kosten für die Klimaverträglichkeitsprüfung als förderfähige Kosten für „Sachverständigen- und Beratungsleistungen sowie Ausgaben für Planungsleistungen“ gemäß Nummer 5.3.1 der FRL abgerechnet werden?
Ja.
Wann muss die Binnenmarktrelevanz bei Vergabe auch im Unterschwellenbereich beachtet werden?
Link zu ausführlicheren Informationen zur Binnenmarktrelevanz