Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft - Öffentliche Aufgabenträger (RL SWW/2016)
Förderung von Maßnahmen der Siedlungswasserwirtschaft - Öffentliche Aufgabenträger (RL SWW/2016)
Förderung von Maßnahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung und der öffentlichen Wasserversorgung
Wichtige Hinweise
- Interessensbekundungsverfahren (Förderrichtlinie Teil B):
Bitte stellen Sie Ihren Antrag erst, nachdem Sie vom SMEKUL eine positive Antwort zur Priorisierung der Maßnahmen erhalten haben. Die Antragstellung bei der SAB soll bis zum 31. Januar 2025 erfolgen. Bitte beachten Sie, dass zur Priorisierung die Mittelbedarfsanmeldung bei der zuständigen Landesdirektion bis zum 12. November 2024 erfolgt sein muss. - Antragsstopp für Kanäle: Aussetzung des Fördergegenstandes Nr. 2.3 der RL SWW/2016 (Ertüchtigung und Ersatzneubau bestehender Abwasserkanäle) ab dem 10. Mai 2021 gemäß Erlass des SMEKUL vom 7. Mai 2021
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Förderung von Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung (Richtlinie Teil A) und der öffentlichen Wasserversorgung (Richtlinie Teil B) mit Zuwendungen von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung wahlweise als zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss oder als Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt. Für den Fördergegenstand 2.4 (Teil B) erfolgt die Zuwendung ausschließlich als Zuschuss.
Öffentliche Abwasserbeseitigung:
- Ertüchtigung und Ersatzneubau öffentlicher Kläranlagen über den am 1. Januar 2016 geltenden Stand der Technik hinausgehend, soweit dies wasserwirtschaftlich geboten ist
- Neubau von Überleitungssammlern, wenn hierfür eine besondere fachliche Notwendigkeit besteht, insbesondere aus demografischen Gründen
- Neubau oder Ertüchtigung von Sonderbauwerken, wie zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Pumpstationen und Maßnahmen der dezentralen Regenwasserbewirtschaftung
- Das jeweilige Gebiet der Städte Chemnitz, Dresden und Leipzig ist von der Förderung ausgenommen.
Öffentliche Wasserversorgung:
- Investive technische Maßnahmen zur erstmaligen Errichtung und/oder Ertüchtigung bestehender regionaler oder überregionaler Verbundlösungen zwischen Versorgungssystemen eines oder mehrerer Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung, darunter auch die Anbindung an Fernwasserverbünde
- Ausbau (Erneuerung, Erweiterung, Umbau) von Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung, soweit sie klimawandelbedingt für die Sicherstellung einer nach Menge und Güte ausreichenden Wasserversorgung erforderlich sind
- Maßnahmen zur Risikominderung im Einzugsgebiet zur Verbesserung der Wassergüte im Sinne der Zielvorgaben der Trinkswassereinzugsgebieteverordnung
- Investive Maßnahmen der Notfall- und Krisenvorsorge der öffentlichen Wasserversorgung als kritische Infrastruktur und nichtinvestive konzeptionelle Maßnahmen der Notfall- und Krisenvorsorge
- Sächsische Kommunen
- Körperschaften des öffentlichen Rechts als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung (z.B. Zweckverbände)
- Die Zuwendungen dürfen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergeleitet werden.
- Die Maßnahmen wurden noch nicht begonnen
- Die Gesamtfinanzierung ist sichergestellt
- Die Maßnahmen sind Bestandteil eines geltenden unbeanstandeten Abwasserbeseitigungskonzeptes (Richtlinie Teil A)
- Die Maßnahmen sind Bestandteil eines Wasserversorgungskonzeptes bzw. werden integriert (Richtlinie Teil B)
Zusätzlich sind die Maßnahmenspezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.2 der Richtlinie (Teil A und Teil B) zu beachten.
Für Teil A gilt, dass zinsverbilligte Darlehen unter 50.000 € bzw. Zuschüsse unter 25.000 € grundsätzlich nicht gewährt werden.
Für Teil B gilt, dass Zuwendungen unter 10.000 € für Maßnahmen nach Nummern 2.1 bis 2.3 nicht gewährt werden. Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 gilt eine Förderuntergrenze von 5.000 €.
Zinssätze, Laufzeiten und Tilgung
Zinsverbilligtes Darlehen mit:- Einer fristenkongruenten Laufzeit von bis zu 40 Jahren
- Einer tilgungsfreien Zeit von bis zu 3 Jahren
- Einer Tilgung in vierteljährlich gleich hohen Raten
- Einer Verbilligung des Darlehenszinses über 20 Jahre auf einen Programmzins auf bis zu 0,2 %
- Einem Tilgungszuschuss bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich des während des Zinsverbilligungszeitraumes in Abhängigkeit von der gewählten Darlehenslaufzeit benötigten Zinszuschusses
Kredithöhe und Auszahlung
Variante zinsverbilligtes Darlehen mit Tilgungszuschuss: - Darlehen in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Auszahlung erfolgt nach Baufortschritt in bis zu drei Teilbeträgen auf der Grundlage der tatsächlich getätigten Ausgaben und einer Schlussauszahlung nach dem Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung
- Verrechnung des Tilgungszuschusses erfolgt nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben
Variante Zuschuss:
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Auszahlung erfolgt nach dem Abschluss der Maßnahme und erfolgter Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der endgültig festgesetzten zuwendungsfähigen Ausgaben
Verwendungsnachweis
- Der einfache Verwendungsnachweis ist zugelassen. Es ist der Verwendungsnachweis gemäß SAB-Vordruck 61468 zu erklären und die Belegliste (SAB-Vordruck 61487) im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vorzulegen.
Kombination mit anderen Fördermitteln
- Zur Sicherung der Gesamtfinanzierung stellt die SAB Förderergänzungs- sowie Vorfinanzierungsdarlehen zur Verfügung. Gern beraten wir Sie zu möglichen Finanzierungen.
Die Antragstellung erfolgt digital über das Förderportal. Bitte registrieren Sie sich im Förderportal unter folgendem Link, sofern Sie noch keinen Account besitzen:
Sollten Sie bereits einen Account im Förderportal besitzen, nutzen Sie bitte folgenden Link, um sich anzumelden:
Wenn Sie einen Bescheid oder einen Vertrag haben, der nach dem 31.12.2015 erstellt worden ist, können Sie sich mit folgendem Vordruck im Förderportal registrieren: 66000 Kundenvordruck Förderportal
- Die Förderung durch den Bund und den Freistaat Sachsen ist auf Bauschildern, Informationsmaterialien und Internetpräsenzen (Webseiten / sozialen Medien) während und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Dafür ist entsprechend das Logo des Bundes und das Wappen des Freistaates Sachsen zu verwenden.
{{Stellungnahme der zuständigen Wasserbehörde | 61318}}
{{Formblatt Ersatzneubau Kläranlagen | 64156}}
{{SWW-öffentliche Aufgabenträger_VN | 61468}}
{{Belegliste für Bauvorhaben der SWW | 61487}}
Für den Umgang mit dem Förderportal stehen Ihnen unter folgendem Link Leitfaden sowie häufige gestellte Fragen und Antworten zur Verfügung.
Alternativ kann eine Eigenerklärung des Zuwendungsempfängers über die Fähigkeit zur Inbetriebnahme nach Fertigstellung der Maßnahme erfolgen.
Bei Vorhaben mit Bewilligungsdatum nach dem 10. Mai 2021 erfolgt dies nur dann, wenn die vollständige Auszahlung im Jahr 2021 sichergestellt ist.
Eine Bewilligung kann nur erfolgen, wenn nachfolgende Bedingungen kumulativ erfüllt werden:
- Die Maßnahme ist zwingender fachlicher Bestandteil einer Mischwasserkonzeption.
- Die Maßnahme ist einem Fördergegenstand nach Nr. 2.1 oder Nr. 2.5 (wie z. B. Regenrückhaltebecken und/oder Stauraumkanal) der Richtlinie zuzuordnen.
- Die Landesdirektion Sachsen bestätigt dies im Rahmen der fachlichen Beteiligung am Förderverfahren.