Meisterbonus
Meisterbonus
Zusatzleistung zur Weiterbildung und zum Abschluss "Meister"
Wichtige Hinweise
- Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung nur für sächsische Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern möglich ist. Privatpersonen wenden sich für den Zuschuss bitte an ihre zuständige Kammer.
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Für die anstehenden Meisterfeierlichkeiten im ersten und zweiten Quartal 2025 werden Anträge im Fördergegenstand Meisterbonus weiterhin entgegengenommen.
Aufgrund der aktuellen Haushaltslage im Freistaat Sachsen und dem noch ausstehenden Beschluss zum Doppelhaushalt 2025/2026 durch den Sächsischen Landtag können diese Anträge jedoch zum jetzigen Zeitpunkt nicht bewilligt werden. Bis auf Weiteres kann somit im Rahmen der anstehenden Absolventenfeierlichkeiten kein Meisterbonus ausgereicht werden.
Durch die fristgerechte Antragstellung wird kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung begründet. Die Förderung ist abhängig von der fachlichen Förderfähigkeit und der zum Zeitpunkt der Bewilligung verfügbaren Haushaltsmittel.
Sobald der Beschluss zum Doppelhaushalt 2025/2026 vorliegt und entsprechende Haushaltsmittel für die Förderung des Meisterbonus bereitgestellt werden, werden Sie umgehend über die Bewilligung durch die SAB informiert.
In diesem Fall kann der Meisterbonus den Absolventinnen und Absolventen des ersten und zweiten Quartals 2025 nachgereicht werden.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Festbetrag in Höhe von 2.000 EUR pro Absolventin oder Absolvent
- Erfolgreicher Abschluss als:
- Handwerksmeister oder Handwerksmeisterin
- Industriemeister oder Industriemeisterin
- Fachmeister oder Fachmeisterin
- Erstempfänger: sächsische Handwerkskammern und sächsische Industrie- und Handelskammern
- Weiterreichung an Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfungen der jeweiligen Kammer
- Erfolgreicher Abschluss der Fortbildungsabschlüsse unter Buchstabe A bis C
- Für Buchstabe D: Antragsstellung beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
- Für Buchstabe E: Antragsstellung bei der Landesdirektion Sachsen
- Weitere Voraussetzungen:
- a) Meisterprüfung durch fachlich und örtlich zuständige Stelle im Freistaat Sachsen abgenommen und beurkundet
- b) Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zur Feststellung des Prüfungsergebnisses im Freistaat Sachsen
- c) Nichterfüllung a) und b): Förderung, wenn zur Antragsstellung Beschäftigungsort als selbstständiger oder angestellter Meister oder Meisterin im Freistaat Sachsen
- d) Meisterprüfung nicht älter als ein Jahr
- e) Keine Beantragung oder Erhalt gleichartiger Förderung in anderem Bundesland
- zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Festbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR pro Absolventin oder Absolvent
- Die Antragsstellung erfolgt durch die jeweilige Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
- Die Antragsstellung ist nur möglich, wenn Zeitpunkt der Prüfungsfeststellung von der Antragsstellung an gerechnet nicht länger als ein Jahr zurück liegt