Meisterbonus

Zusatzleistung zur Weiterbildung und zum Abschluss "Meister"

Wichtige Hinweise

Aktuelle News und wichtige Hinweise zum Förderprogramm:

  • Das sächsische Kabinett hat am 30.06.2026 die Erhöhung des Meisterbonus auf 3.000 EUR beschlossen. Die Anpassung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
  • Für Absolventinnen und Absolventen, deren Bescheid über das erfolgreiche Prüfungsergebnis ab dem 1. Januar 2026 bekannt gegeben wird, soll die Zuwendung 3.000 Euro betragen. 
  • Für Abschlussprüfungen, deren erfolgreicher Abschluss im Jahr 2026 durch Bescheid bekannt gegeben wurde und für die bereits ein Meisterbonus in Höhe von 2.000 Euro bewilligt wurde, soll auf Antrag eine Nachbewilligung in Höhe von 1.000 Euro gewährt werden.
  • Antragstellungen sind ab Veröffentlichung der Richtlinie möglich. Die Veröffentlichung ist aktuell Mitte Juli dieses Jahres geplant. Nähere Informationen, sowie die Änderungsrichtlinie werden zeitnah nach Veröffentlichung auf dieser Seite zur Verfügung gestellt.
  • Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung nur für sächsische Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern möglich ist. Privatpersonen wenden sich für den Zuschuss bitte an ihre zuständige Kammer.
  • Durch die Antragstellung wird kein Rechtsanspruch auf die Zuwendung begründet. Die Förderung ist abhängig von der fachlichen Förderfähigkeit und der zum Zeitpunkt der Bewilligung verfügbaren Haushaltsmittel.

 

 

Was bietet mir das Förderprogramm?

  • zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss
  • Festbetrag in Höhe von 2.000 EUR pro Absolventin oder Absolvent

  • Erfolgreicher Abschluss als:
    • Handwerksmeister oder Handwerksmeisterin
    • Industriemeister oder Industriemeisterin
    • Fachmeister oder Fachmeisterin

  • Erstempfänger: sächsische Handwerkskammern und sächsische Industrie- und Handelskammern
  • Weiterreichung an Absolventen und Absolventinnen der Meisterprüfungen der jeweiligen Kammer

  • Erfolgreicher Abschluss der Fortbildungsabschlüsse unter Buchstabe A bis C
  • Für Buchstabe D: Antragsstellung beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
  • Für Buchstabe E: Antragsstellung bei der Landesdirektion Sachsen
  • Weitere Voraussetzungen:
    • a) Meisterprüfung durch fachlich und örtlich zuständige Stelle im Freistaat Sachsen abgenommen und beurkundet
    • b) Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung oder zur Feststellung des Prüfungsergebnisses im Freistaat Sachsen
    • c) Nichterfüllung a) und b): Förderung, wenn zur Antragsstellung Beschäftigungsort als selbstständiger oder angestellter Meister oder Meisterin im Freistaat Sachsen
    • d) Meisterprüfung nicht älter als ein Jahr
    • e) Keine Beantragung oder Erhalt gleichartiger Förderung in anderem Bundesland

  • zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss 
  • Festbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR pro Absolventin oder Absolvent
 

  • Die Antragsstellung erfolgt durch die jeweilige Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (SAB)
  • Die Antragsstellung ist nur möglich, wenn Zeitpunkt der Prüfungsfeststellung von der Antragsstellung an gerechnet nicht länger als ein Jahr zurück liegt

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