ESF Plus Richtlinie TANDEM Sachsen
Hilfestellung und Förderung der Familien von (langzeit-) arbeitslosen Personen
Wichtige Hinweise
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass zum Stichtag 31.12.2025 die Einreichung der Monitoringbögen entfällt. Stattdessen sind die statistischen Angaben im Zwischenverwendungsnachweis im Förderportal zu erfassen. Eine Handlungsanleitung dazu finden Sie hier und auf dieser Seite unter Formulare & Downloads/Formulare/Fachdaten.
Fördergegenstand 1: Maßnahmen TANDEM Sachsen
Antragstellungen insbesondere für Folgemaßnahmen bereits laufender Projekte bis einschließlich 31.12.2026 in der Übergangsregion (Dresden/Chemnitz) und in der stärker entwickelten Region (Leipzig) mit Durchführungszeitraum bis max. 31.12.2028 sind im Rahmen eines 5. Stichtages bis zum 02.03.2026 möglich.
In der stärker entwickelten Region wird je Landkreis und kreisfreier Stadt ein Projekt gefördert. Dies betrifft die Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie die Stadt Leipzig.
Die Auswahl der Projekte erfolgt in einem einstufigen Auswahlverfahren.
Eine Beratung von potentiell interessierten Antragstellern außerhalb laufender Antragsverfahren durch die SAB ist möglich. Terminanfragen sind an folgendes Postfach zu senden: TANDEM@sab.sachsen.de
Die Einreichung von Änderungsanträgen zur Aufstockung laufender Vorhaben bei erhöhtem Bedarf in der Übergangsregion Dresden/Chemnitz ist weiterhin möglich.
Fördergegenstand 2: Landesweite Servicestelle TANDEM Sachsen:
- Aktuell sind keine Antragstellungen möglich und auch keine weiteren Förderungen im Fördergegenstand 2 vorgesehen.
- Über Änderungen werden Sie an dieser Stelle informiert.
Was bietet mir das Förderprogramm?
- Verbesserung von Erwerbschancen der Eltern im Rahmen eines individuellen und vernetzten Hilfeansatzes
- Stärkung von Bildungskompetenzen der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder
- Zusatzleistungen für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern durch Beratungsteams in Ergänzung zu den Regelleistungen der aktiven Arbeitsförderung nach SGB II, III und VIII
- Vorhaben, die bei Beschäftigungsintegration und gesellschaftlicher Teilhabe die Familien ganzheitlich berücksichtigen, insbesondere
- Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit in Ergänzung zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
- beschäftigungsorientiertes Intensivcoaching und Einwerben von Beschäftigungsmöglichkeiten
- ganzheitliche intensive sozialpädagogische Beratung und psychosoziale Unterstützung der Familie in Ergänzung zu Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
- psychologische Beratung
- Netzwerkarbeit und Lotsenfunktion für die Familien
- Bereitstellung von ergänzenden bedarfsgerechten sozialintegrativen und qualifizierenden Förderangeboten für Kinder und Erwachsene
- Planung und Steuerung von Fallkonferenzen
- Planung und Steuerung von Gruppenangeboten zur Stabilisierung und mit dem Ziel der Beschäftigungsorientierung
Fördergegenstand 2: Landesweite Servicestelle TANDEM Sachsen:
- Koordinierung und wissenschaftliche Begleitung zur kontinuierlichen Qualitätssicherung und -entwicklung der Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 „Maßnahmen TANDEM Sachsen" insbesondere mit folgendem Aufgabenspektrum:
- Fachliche Begleitung der Programmumsetzung und der Maßnahmen TANDEM Sachsen in den Regionen durch bedarfs- und standortspezifische Beratung und Prozessbegleitung dieser Maßnahmen
- Koordinierung und Vernetzung der Vorhaben sachsenweit und in den einzelnen Regionen
- Fortschrittsanalyse, d. h. Angaben zum aktuellen Umsetzungsstand der Projekte (u. a.
Auswertung Sachstandsberichte) - Ansprechpartner für Evaluierungsprozess ESF Plus 2021 - 2027
- fachliche Qualitätssicherung und -kontrolle für das SMWA (u. a. Monitoring und Erfolgskontrolle)
- Entwicklung von Qualitätsstandards
- Identifikation von auftretenden Problemstellungen und Erarbeitung möglicher Lösungsansätze
- Organisation und Durchführung von Fachveranstaltungen (u. a. Workshops, Fachtagungen
Fachaustausche) zu ausgewählten Projektinhalten und fachliche Vernetzung - Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung der Zielstellung des Gesamtvorhabens (u. a.Förderung bekannt machen, Erstellung einer Website sowie Projektlandkarte und Faktenblätter, Information der Wirtschafts- und Sozialpartner, Kommunikation von Best Practice-Beispielen, Zuarbeit zur Zeitschrift „EU-Zeit sowie zu sonstigen Publikationen
gemäß Kommunikationsvorschriften der EU 2021 - 2027) - Aufbereitung einschlägiger Studien- und Forschungsergebnisse
- Schnittstellenanalyse zu bestehenden Landes-/Bundesprogrammen sowie gesetzlichen Regelinstrumenten
- Träger (juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft), welche ihren Sitz oder Niederlassung im Freistaat Sachsen haben
Fördergegenstand 1: Maßnahmen TANDEM Sachsen
- Das Vorhaben richtet sich an folgende Zielgruppe: Bedarfsgemeinschaften nach SGB II mit mindestens einer arbeitslosen Person und mindestens einem Kind in der Regel unter 18 Jahren.
- Das Beratungsteam im jeweiligen Vorhaben stellt auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit der einzelnen Professionen ab. Dies sind in der Regel sozialpädagogische Fachkräfte und Psychologen sowie beschäftigungsorientierte Coaches.
- Das eingesetzte Personal ist soweit zutreffend nach den jeweiligen tarifvertraglichen beziehungsweise besoldungsrechtlichen Regelungen einzustufen.
- Die Nachrangigkeit gegenüber den regulären Instrumenten des Sozialgesetzbuches (SGB II, SGB III und SGB VIII) ist zu beachten und einzuhalten. Für jede Bedarfsgemeinschaft ist deshalb vor Zugang in das Projekt eine Bestätigung des zuständigen Jobcenters und Jugendamtes einzuholen, aus der hervorgeht, dass unter den Regelinstrumenten der Sozialgesetzbücher keines hinreichend den individuellen Bedarfslagen der Bedarfsgemeinschaft entspricht und daher weitergehende beziehungsweise ergänzende Unterstützung im Rahmen des Projektes erforderlich ist.
- Das zuständige Jobcenter und das zuständige Jugendamt müssen mit dem Projektantrag bestätigen, dass ein Bedarf an der Durchführung besteht und vergleichbare Angebote der sozialen und beruflichen Integration für potentiell teilnehmende Bedarfsgemeinschaften nicht vorliegen.
- Zur Sicherstellung der Kohärenz und Vermeidung einer Doppelförderung ist eine gleichzeitige Umsetzung des ESF-Förderprogramms des Bundes Akti(F) Plus – Aktiv für Familien und ihre Kinder im Landkreis/kreisfreier Stadt ausgeschlossen, mit dem Projektantrag ist eine entsprechende Bestätigung durch das zuständige Jobcenter einzureichen.
- Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Förderbaustein. Diesen finden Sie im Bereich Formulare & Downloads.
Fördergegenstand 2: Landesweite Servicestelle TANDEM Sachsen:
An den Projektträger werden folgende Mindestanforderungen gestellt:
-
Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Arbeits- und Beschäftigungsintegration von (Langzeit-)Arbeitslosen
-
Kompetenz und Erfahrung in der Begleitung von Förderprogrammen
-
gute Vernetzung mit den relevanten Akteuren auf Landes- und Bundesebene
-
Kenntnisse über vorhandene Programme und Leistungen des Bundes und des Landes zur Arbeits- und Beschäftigungsintegration sowie zur Kinder- und Jugendhilfe
-
das geplante Personal muss über hinreichende Qualifikationen zur Projektumsetzung verfügen.
-
Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach-, und Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben der Teilnehmenden (Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften).
-
Förderung von bis zu 95,00 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, für juristische Personen des öffentlichen Rechts aus dem kommunalen Bereich bis zu 90,00 %
-
Der Projektdurchführungszeitraum kann bis zu 36 Monate betragen.
Fördergegenstand 2: Landesweite Servicestelle TANDEM Sachsen:
- Zuwendungsfähig sind Personal-, Sach- und Verwaltungsausgaben. Personalausgaben können bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht werden. Die Sach- und Verwaltungsausgaben werden als Restkostenpauschale ausgereicht. Restkosten werden mit einem Pauschalsatz in Höhe von 25,00 % der direkten förderfähigen Personalkosten gefördert.
- Die Förderung wird als Projektförderung und in Form der Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 95,00 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
-
Die Projektlaufzeit soll zunächst 36 Monate betragen. Das bewilligte Vorhaben kann ohne erneute Förderbekanntmachung nach entsprechender Antragstellung um einen Zeitraum bis längstens zum Projektende der Vorhaben Maßnahmen TANDEM Sachsen (Fördergegenstand 1) verlängert werden.
- Die Antragstellung erfolgt elektronisch über das Förderportal der SAB.
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben für ganzheitliche, beschäftigungsorientierte Familienförderung zur Bekämpfung der (Langzeit-)Arbeitslosigkeit – TANDEM Sachsen (ESF Plus FRL TANDEM Sachsen) vom 4. April 2023
Bekanntmachung
Förderbaustein
Juli 2024
Förderbaustein Stand 23. Juli 2024
Oktober 2023
Förderbaustein Stand 25. Oktober 2023Mai 2023
Förderbaustein Stand 10. Mai 2023{{ESF-Projekte_Teilnehmerfragebogen_Eintritt in Maßnahme_JobPerspektive Sachsen | 62060}}
{{ESF-Projekte_Teilnehmerfragebogen_Austritt aus Maßnahme_TANDEM Sachsen | 62075}}
{{ESF-Projekte_Teilnehmerfragebogen_6 Monate nach Austritt aus Maßnahme_ausgewählte Bereiche | 62031}}
{{ESF Plus-Projekte 2021-2027 Tätigkeitsnachweis Personalkostenpauschale Honorartätigkeit | 62130}}
{{ESF Plus-Projekte 2021-2027 Tätigkeitsnachweis Stellenförderung | 62132}}
{{ESF Plus Tandem Sachsen Negativerklärung JC und JA | 64350}}
{{ESF Plus-Projekte 2021-2027 Tätigkeitsnachweis Personalkostenpauschale Honorartätigkeit | 62130}}
{{ESF Plus-Projekte 2021-2027 Tätigkeitsnachweis Stellenförderung | 62132}}
Wenn der Zuwendungsempfänger eines der Verfahren zur Verwendung elektronischer Belege (bspw. GoBD, Innerbetriebliches Kontrollverfahren gem. UStG, o. ä.) verwendet, kann der Scan des Originals als einem Original gleichgestellter Beleg anerkannt werden. Somit sind die Vorhaltung und Vorlage der Negativerklärungen auch mittels Scan möglich.
Die Abrechnung erfolgt als Pauschalfinanzierung über die Restkostenpauschale (alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten).
Gemäß den {{Anforderungen an Sachberichte | 62126}} sollten Sachberichte nicht mehr als 10 Seiten umfassen.
Der Ausschluss der Doppelförderung muss dokumentiert und die Dokumentation vorgehalten werden.
Zuwendungszweck der „ESF Plus Richtlinie TANDEM Sachsen“ ist die Verbesserung von Erwerbschancen der Eltern im Rahmen eines individuellen und vernetzten Hilfeansatzes und die Stärkung von Bildungskompetenzen der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder. Dabei soll möglichst eine erwerbsfähige Person der Familie in ein nachhaltiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden.
Die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Projekte verfolgen somit das Ziel, den einzelnen Familienmitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft nicht nur berufliche, sondern auch gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, d. h. die Integration in Beschäftigung zu fördern sowie Bildungsprozesse zu stärken.
Die Förderfähigkeit der teilnehmenden Bedarfsgemeinschaft ist deshalb auch dann weiterhin gegeben, wenn auf Grund oder im Verlauf der Betreuung in einem TANDEM Sachsen-Projekt deren Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere durch Aufnahme einer Beschäftigung, entfällt.
D.h., die betroffene BG kann weiter im geförderten Projekt verbleiben und betreut werden, da die Integration in Arbeit nur einen Teil des umfassenden Unterstützungsansatzes der „Maßnahmen TANDEM Sachsen“ darstellt und kann sowohl Haupt- wie auch Nachbetreuungsphase betreffen. Somit kann auch die Betreuung während der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses für eine nachhaltige Integration in Beschäftigung erforderlich sein. Diese Zielsetzung muss dann entsprechend in den Förderplan aufgenommen werden.
Der Zuwendungsempfänger muss zwingend eine Begründung zur Eignung des einzusetzenden Personals einreichen. Die Geeignetheit muss ausführlich hinsichtlich folgender Punkte begründet sein:
- Wie wird der Zuwendungsempfänger mit dem einzustellenden Personal dennoch den Anforderungen gerecht?
- Wie können die Projektziele mit diesem Personal erreicht werden?
- Welche Erfahrungen bringt das einzusetzende Personal mit?
- Warum erscheint das Personal besonders für den Einsatz als z. B. Intensivcoach geeignet?
Die endgültige Entscheidung über den Einsatz trifft die SAB im Ermessen und unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung aller Zuwendungsempfänger
Grundsätzlich ist eine Förderung von Personalausgaben für Dolmetscherleistungen über das Projekt nicht vorgesehen.
Die Abrechnung von Dolmetscherleistungen im Projekt TANDEM ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sollten die Sprachkenntnisse nicht so ausreichend vorhanden sind, dass eine Zusammenarbeit im Projekt ohne Dolmetscher möglich sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ziel des Vorhabens, möglichst eine erwerbsfähige Person der Familie in ein nachhaltiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, erreicht werden kann. Hier ist es sinnvoll, dass die betroffenen Personen durch das Jobcenter zunächst Zugang zu einem Sprachkurs erhalten.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Bedarfsgemeinschaften bei bestimmten Behördengängen Rechtsanspruch auf Dolmetscherleistungen haben können.
Grundsätzlich ist eine Förderung von Personalausgaben für Dolmetscherleistungen über das Projekt nicht vorgesehen.
Die Abrechnung von Dolmetscherleistungen im Projekt TANDEM ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sollten die Sprachkenntnisse nicht so ausreichend vorhanden sind, dass eine Zusammenarbeit im Projekt ohne Dolmetscher möglich sei, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Ziel des Vorhabens, möglichst eine erwerbsfähige Person der Familie in ein nachhaltiges Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, erreicht werden kann. Hier ist es sinnvoll, dass die betroffenen Personen durch das Jobcenter zunächst Zugang zu einem Sprachkurs erhalten.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Bedarfsgemeinschaften bei bestimmten Behördengängen Rechtsanspruch auf Dolmetscherleistungen haben können.
Zuwendungszweck der „ESF Plus Richtlinie TANDEM Sachsen“ ist die Verbesserung von Erwerbschancen der Eltern im Rahmen eines individuellen und vernetzten Hilfeansatzes und die Stärkung von Bildungskompetenzen der in der BG lebenden Kinder. Dabei soll möglichst eine erwerbsfähige Person der Familie in ein nachhaltiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werden.
Die im Rahmen dieser Richtlinie geförderten Projekte verfolgen somit das Ziel, den einzelnen Familienmitgliedern einer BG nicht nur berufliche, sondern auch gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, d. h. die Integration in Beschäftigung zu fördern sowie Bildungsprozesse zu stärken.
Die Förderfähigkeit der teilnehmenden BG ist deshalb auch dann weiterhin gegeben, wenn auf Grund oder im Verlauf der Betreuung in einem TANDEM Sachsen-Projekt deren Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere durch Aufnahme einer Beschäftigung, entfällt.
D.h., die betroffene BG kann weiter im geförderten Projekt verbleiben und betreut werden, da die Integration in Arbeit nur einen Teil des umfassenden Unterstützungsansatzes der „Maßnahmen TANDEM Sachsen“ darstellt und kann sowohl Haupt- wie auch Nachbetreuungsphase betreffen. Somit kann auch die Betreuung während der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses für eine nachhaltige Integration in Beschäftigung erforderlich sein. Diese Zielsetzung muss dann entsprechend in den Förderplan aufgenommen werden.
Die Erhebung der Daten für die Teilnehmenden erfolgt über das Förderportal. Zur Verbesserung der Datenerhebung steht Ihnen ein separater Service im Förderportal zur Verfügung. Diesen finden Sie in Ihrem Vorhaben unter dem Punkt „weitere“ und dort unter „Teilnehmer“.
Eine Hilfestellung zur Nutzung dieses Service finden Sie im Leitfaden zur Teilnehmerdatenerfassung. Diesen finden Sie auf der Internetseite www.sab.sachsen.de unter Teilnehmerdatenerfassung (ESF Plus).
Die Daten zu den Teilnehmenden in Ihrem Vorhaben können über die Mitteilungsfunktion bei der SAB eingereicht werden. Wählen Sie dazu die Aufgabe „Mitteilung versenden / Unterlagen nachreichen“ in Ihrem Vorhaben aus. In der Aufgabe „Mitteilung / Unterlagen“ können Sie dann als Thema der Aufgabe „Teilnehmerliste ESF-Plus“ auswählen und Ihre Daten an die SAB weiterreichen.
Gemäß Förderbaustein richtet sich die jeweilige Verbleibdauer wie die angebotenen Unterstützungsleistungen nach dem individuellen Förderbedarf der einzelnen Bedarfsgemeinschaft. Sie soll 12 Monate umfassen und ist auf maximal 24 Monate zu begrenzen.
Es obliegt dem Zuwendungsempfänger, die Verweildauer einzelner Bedarfsgemeinschaften bei entsprechenden Förderbedarf auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Eine Begründung ist dabei vorzuhalten.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Verlängerung keine Auswirkung auf die Mindestteilnehmerzahl und Mindestanzahl Bedarfsgemeinschaften hat
Befindet sich die Alleinerziehende in Mutterschutz bzw. Erziehungszeit, ist der Status entsprechend nicht arbeitslos und sie kann folglich nicht am Vorhaben teilnehmen.
Dem Verbleib der Bedarfsgemeinschaft können wir somit nicht zustimmen.
Personen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, können nicht Zielgruppe in „Maßnahmen Tandem Sachsen“ sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Situation dem Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung stehen könnten. Hier müssen zunächst andere Unterstützungsinstrumente greifen. Ziel von Tandem Sachsen ist es, die Erwerbschancen der Eltern verbessern.
Generelle Frage:
Sollen die Namen der Eltern vermerkt werden, wenn abweichend vom Familiennamen der Kinder?
Führen Sie bitte im Freitextfeld „Weitere Angaben“ für alle Teilnehmer eine laufende Nummerierung, um zu ermitteln, wer zu welcher Bedarfsgemeinschaft gehört (z. B. BG1, BG2 usw.). So ist erkenntlich, welches Kind zu welcher Bedarfsgemeinschaft zählt.
Eintrittsbogen
Fragen zur Ausbildung (Pflichtfeld)
Bei Schülern ist die Frage nach Schule/ Ausbildung mit „ja“ und bei jüngeren Kinder mit „nein“ zu beantworten. Die Art der Ausbildung bei Schülern ist dann entsprechend mit „Schule“ anzugeben.
und Fragen zur Beschäftigung (Pflichtfeld)
Die Frage nach der Beschäftigung ist entsprechend mit „Keine“ zu beantworten.
Austrittsbogen
Fragen zur Maßnahme (Pflichtfeld)
Kinder erhalten weder ein Zertifikat, noch werden sie auf den Zertifikaten der Erwachsenen namentlich erwähnt. Hier ist die Antwort: „Es trifft keine der Aussagen auf mich zu.“ auszuwählen.
Fragebogen 6 Monate nach Austritt
Fragen zur beruflichen Situation (Pflichtfeld)
Die Frage lautet: Hat sich die Situation des/der Teilnehmenden am Arbeitsmarkt seitdem verbessert? Ja/ Nein
Da Kinder dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen ist hier „Nein“ auszuwählen.
Wichtig ist, dass die mit der Maßnahme angestrebten und im Förderplan festgelegten Förderziele erreicht worden sind. Dies kann zum Beispiel die Bewältigung von Vermittlungshemmnissen oder die Schaffung von Beschäftigungs- oder Ausbildungsfähigkeit sein. Auch bei vorzeitigen Abbrüchen auf Grund von Arbeitsaufnahme ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung auszustellen, da von einem Kompetenzzuwachs ausgegangen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die arbeitslose Person eine Weiterbildung absolviert oder einen Berufsabschluss erlangt hat.
Gemäß Zuwendungsbescheid ist bei Maßnahmeende (Austritt aus der Maßnahme) der Grad der Zielerreichung abschließend zu bewerten und zu dokumentieren sowie den teilnehmenden arbeitslosen Personen der Bedarfsgemeinschaft eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung zu erstellen. Die Bescheinigung über die Teilnahme muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmenden
- Bezeichnung der Maßnahme einschließlich Hinweis auf die ESF Plus-Förderung
- Dauer und Inhalt der Maßnahme
- Aussage bezogen auf die Teilnahme und zum erreichten Erfolg des Teilnehmenden (Grundlage: quartalsweiser Entwicklungsbericht Bedarfsgemeinschaft mit Stand der Zielerreichung, Zwischenergebnisse zu Förderzielen, durchgeführte Qualifizierungen, Praktika, ggf. Empfehlungen für weiterführende Maßnahmen an die Arbeitsverwaltung/Jobcenter etc.)
Das Dokument kann als Qualifizierte Teilnahmebescheinigung oder Zertifikat bezeichnet sein. Oben genannte Angaben müssen enthalten sein.
Bei den Angaben zum Austritt muss bei Erteilung einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung immer die Auswahl „Der/die Teilnehmende hat nach der Teilnahme ein Zertifikat (z. B. Teilnahmebescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Maßnahme, an der teilgenommen wurde) bekommen.“ getroffen werden.
Der Träger muss die betreffende Person mindestens zwei Mal kontaktieren. Diese Kontaktversuche müssen dokumentiert sein. Ist kein Kontakt herstellbar, sind grundsätzlich zwei Optionen denkbar:
- Der Träger informiert sich beim zuständigen Jobcenter über die Situation der betroffenen Person und gibt diese Information entsprechend an, sofern sie sich noch im Leistungsbezug befindet.
- Bei Personen, die bspw. in Beschäftigung gelangt sind und bei denen keine Informationen vorliegen, dass sie diese nicht mehr ausüben, wird der Status zum Austritt aus der Maßnahme fortgeschrieben.
Eine Unterschrift seitens des Teilnehmenden ist nicht erforderlich.
Diese Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft, solange sie im Leistungsbescheid benannt sind, wenngleich der Bedarf anderweitig gedeckt werden kann. Entscheidend ist, dass diese Kinder in der Negativerklärung seitens des Jobcenters benannt werden.
Laut Richtlinie sollen Bedarfsgemeinschaften nach SGB II mit mindestens einer arbeitslosen Person und mindestens einem Kind in der Regel unter 18 Jahren am Förderprogramm teilnehmen. Entscheidend ist, dass mindestens eine erwachsene Person in der Bedarfsgemeinschaft als arbeitslos gilt.
Der Verbleib von Bedarfsgemeinschaften mit einer Dauer unter 12 Monaten kann erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erreichung des Projektzieles dennoch möglich ist. Hierzu ist für die betreffenden Bedarfsgemeinschaften eine entsprechende Stellungnahme hinsichtlich der geplanten Zielerreichung einzureichen.
Die Erhebung der Daten für die Teilnehmenden erfolgt über das Förderportal. Zur Verbesserung der Datenerhebung steht Ihnen ein separater Service im Förderportal zur Verfügung. Diesen finden Sie in Ihrem Vorhaben unter dem Punkt „weitere“ und dort unter „Teilnehmer“.
Eine Hilfestellung zur Nutzung dieses Service finden Sie im Leitfaden zur Teilnehmerdatenerfassung. Diesen finden Sie auf der Internetseite www.sab.sachsen.de unter Teilnehmerdatenerfassung (ESF Plus).
Die Daten zu den Teilnehmenden in Ihrem Vorhaben können über die Mitteilungsfunktion bei der SAB eingereicht werden. Wählen Sie dazu die Aufgabe „Mitteilung versenden / Unterlagen nachreichen“ in Ihrem Vorhaben aus. In der Aufgabe „Mitteilung / Unterlagen“ können Sie dann als Thema der Aufgabe „Teilnehmerliste ESF-Plus“ auswählen und Ihre Daten an die SAB weiterreichen.
Gemäß Förderbaustein richtet sich die jeweilige Verbleibdauer wie die angebotenen Unterstützungsleistungen nach dem individuellen Förderbedarf der einzelnen Bedarfsgemeinschaft. Sie soll 12 Monate umfassen und ist auf maximal 24 Monate zu begrenzen.
Es obliegt dem Zuwendungsempfänger, die Verweildauer einzelner Bedarfsgemeinschaften bei entsprechenden Förderbedarf auf bis zu 24 Monate zu verlängern. Eine Begründung ist dabei vorzuhalten.
Wir weisen Sie darauf hin, dass die Verlängerung keine Auswirkung auf die Mindestteilnehmerzahl und Mindestanzahl Bedarfsgemeinschaften hat
Befindet sich die Alleinerziehende in Mutterschutz bzw. Erziehungszeit, ist der Status entsprechend nicht arbeitslos und sie kann folglich nicht am Vorhaben teilnehmen.
Dem Verbleib der Bedarfsgemeinschaft können wir somit nicht zustimmen.
Personen, die von Obdachlosigkeit bedroht sind, können nicht Zielgruppe in „Maßnahmen Tandem Sachsen“ sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Situation dem Arbeitsmarkt kurzfristig zur Verfügung stehen könnten. Hier müssen zunächst andere Unterstützungsinstrumente greifen. Ziel von Tandem Sachsen ist es, die Erwerbschancen der Eltern verbessern.
Generelle Frage:
Sollen die Namen der Eltern vermerkt werden, wenn abweichend vom Familiennamen der Kinder?
Führen Sie bitte im Freitextfeld „Weitere Angaben“ für alle Teilnehmer eine laufende Nummerierung, um zu ermitteln, wer zu welcher Bedarfsgemeinschaft gehört (z. B. BG1, BG2 usw.). So ist erkenntlich, welches Kind zu welcher Bedarfsgemeinschaft zählt.
Eintrittsbogen
Fragen zur Ausbildung (Pflichtfeld)
Bei Schülern ist die Frage nach Schule/ Ausbildung mit „ja“ und bei jüngeren Kinder mit „nein“ zu beantworten. Die Art der Ausbildung bei Schülern ist dann entsprechend mit „Schule“ anzugeben.
und Fragen zur Beschäftigung (Pflichtfeld)
Die Frage nach der Beschäftigung ist entsprechend mit „Keine“ zu beantworten.
Austrittsbogen
Fragen zur Maßnahme (Pflichtfeld)
Kinder erhalten weder ein Zertifikat, noch werden sie auf den Zertifikaten der Erwachsenen namentlich erwähnt. Hier ist die Antwort: „Es trifft keine der Aussagen auf mich zu.“ auszuwählen.
Fragebogen 6 Monate nach Austritt
Fragen zur beruflichen Situation (Pflichtfeld)
Die Frage lautet: Hat sich die Situation des/der Teilnehmenden am Arbeitsmarkt seitdem verbessert? Ja/ Nein
Da Kinder dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen ist hier „Nein“ auszuwählen.
Wichtig ist, dass die mit der Maßnahme angestrebten und im Förderplan festgelegten Förderziele erreicht worden sind. Dies kann zum Beispiel die Bewältigung von Vermittlungshemmnissen oder die Schaffung von Beschäftigungs- oder Ausbildungsfähigkeit sein. Auch bei vorzeitigen Abbrüchen auf Grund von Arbeitsaufnahme ist eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung auszustellen, da von einem Kompetenzzuwachs ausgegangen werden kann. Es ist nicht erforderlich, dass die arbeitslose Person eine Weiterbildung absolviert oder einen Berufsabschluss erlangt hat.
Gemäß Zuwendungsbescheid ist bei Maßnahmeende (Austritt aus der Maßnahme) der Grad der Zielerreichung abschließend zu bewerten und zu dokumentieren sowie den teilnehmenden arbeitslosen Personen der Bedarfsgemeinschaft eine qualifizierte Teilnahmebescheinigung zu erstellen. Die Bescheinigung über die Teilnahme muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmenden
- Bezeichnung der Maßnahme einschließlich Hinweis auf die ESF Plus-Förderung
- Dauer und Inhalt der Maßnahme
- Aussage bezogen auf die Teilnahme und zum erreichten Erfolg des Teilnehmenden (Grundlage: quartalsweiser Entwicklungsbericht Bedarfsgemeinschaft mit Stand der Zielerreichung, Zwischenergebnisse zu Förderzielen, durchgeführte Qualifizierungen, Praktika, ggf. Empfehlungen für weiterführende Maßnahmen an die Arbeitsverwaltung/Jobcenter etc.)
Das Dokument kann als Qualifizierte Teilnahmebescheinigung oder Zertifikat bezeichnet sein. Oben genannte Angaben müssen enthalten sein.
Bei den Angaben zum Austritt muss bei Erteilung einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung immer die Auswahl „Der/die Teilnehmende hat nach der Teilnahme ein Zertifikat (z. B. Teilnahmebescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Maßnahme, an der teilgenommen wurde) bekommen.“ getroffen werden.
Der Träger muss die betreffende Person mindestens zwei Mal kontaktieren. Diese Kontaktversuche müssen dokumentiert sein. Ist kein Kontakt herstellbar, sind grundsätzlich zwei Optionen denkbar:
- Der Träger informiert sich beim zuständigen Jobcenter über die Situation der betroffenen Person und gibt diese Information entsprechend an, sofern sie sich noch im Leistungsbezug befindet.
- Bei Personen, die bspw. in Beschäftigung gelangt sind und bei denen keine Informationen vorliegen, dass sie diese nicht mehr ausüben, wird der Status zum Austritt aus der Maßnahme fortgeschrieben.
Eine Unterschrift seitens des Teilnehmenden ist nicht erforderlich.
Diese Kinder gehören zur Bedarfsgemeinschaft, solange sie im Leistungsbescheid benannt sind, wenngleich der Bedarf anderweitig gedeckt werden kann. Entscheidend ist, dass diese Kinder in der Negativerklärung seitens des Jobcenters benannt werden.
Laut Richtlinie sollen Bedarfsgemeinschaften nach SGB II mit mindestens einer arbeitslosen Person und mindestens einem Kind in der Regel unter 18 Jahren am Förderprogramm teilnehmen. Entscheidend ist, dass mindestens eine erwachsene Person in der Bedarfsgemeinschaft als arbeitslos gilt.
Der Verbleib von Bedarfsgemeinschaften mit einer Dauer unter 12 Monaten kann erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erreichung des Projektzieles dennoch möglich ist. Hierzu ist für die betreffenden Bedarfsgemeinschaften eine entsprechende Stellungnahme hinsichtlich der geplanten Zielerreichung einzureichen.