Förderrichtlinie preisgünstiger Mietwohnraum (FRL pMW)
Modernisierung von Mietwohnraum für Mieter mit geringem Einkommen
Wichtiger Hinweis
Das Förderdarlehen pMW wurde aus haushalterischen Gründen nicht fortgeführt. Als Ersatz bietet die SAB künftig ein zinsgünstiges Förderergänzungsdarlehen pMW an.
Förderrechner für energetisch hochwertige Modernisierung
Sie haben bereits ein konkretes Projekt vorliegen? Dann nutzen Sie den neuen SAB-Förderrechner und ermitteln Sie - im Vorfeld und unverbindlich - die Förderhöhen für Ihr Vorhaben.
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Förderrechner für energetisch hochwertige Modernisierung
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Was bietet mir das Förderprogramm?
- Förderung besteht grundsätzlich aus einem Zuschuss
- Zuschusshöhe
- Eine Förderung energetisch hochwertiger Modernisierungen erfolgt nur ergänzend zu einer Förderung nach der BEG WG in der Kreditvariante (KfW-Programm 261)
Darüber hinaus kann die Gesamtfinanzierung mit dem zinsgünstigen Förderergänzungsdarlehen pMW komplettiert werden. - 35 % der förderfähigen Ausgaben für Modernisierungen im Sinne §16 Abs. 3 Wohnraumfördergesetz, max. 640 EUR/qm Wohnfläche
- 45 % / 60 % bzw. 65 % der förderfähigen Ausgaben für energetisch hochwertige Modernisierungen auf den Standard „Effizienzhaus 85“ oder besser; bei Baudenkmalen genügt das Erreichen des Standards „Effizienzhaus Denkmal“
- Eine Förderung energetisch hochwertiger Modernisierungen erfolgt nur ergänzend zu einer Förderung nach der BEG WG in der Kreditvariante (KfW-Programm 261)
- gefördert werden insbesondere folgende bauliche Maßnahmen:
- alle Modernisierungsmaßnahmen in den Kostengruppen 300 bis 500 und 700 gemäß DIN 276 sowie Baunebenkosten
- Gebrauchswerterhöhungen, insbesondere Anpassungen von Zuschnitten, Herrichtung von Sanitärräumen, Anbau und Modernisierung von Balkonen, Ein- und Anbau von Aufzügen
- Abbau von Barrieren und Verbesserung der Zugänglichkeit von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken
- Schallschutz, Radonschutz, Reduzierung des Energieverbrauches und der Kohlendioxid-Emissionen
- Erhöhung des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte; Anlagen, die ausschließlich zur Stromerzeugung dienen, werden nicht mitgefördert z.B. Photovoltaik, Windkraftanlagen und Stromspeicher)
- Dach- und Fassadenbegrünung und andere Maßnahmen der Klimaanpassung
- Besonders gefördert werden energetisch hochwertige Modernisierungen, wenn mindestens das Effizienzhaus 85 oder bei Denkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz das Niveau "Effizienzhaus Denkmal" nach Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude erreicht wird,
- zusätzlich gefördert wird das Ausstellen des Nachhaltigkeitszertifikats "Gebäude Plus" (QNG-PLUS) oder "Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude PREMIUM" (QNG-PREMIUM).
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- innerhalb der letzten 15 Jahre an diesen Gebäudeteilen bzw. Ausstattungsmerkmalen bereits wesentliche Modernisierungsmaßnahmen (z.B. am Aufzug, Heizung, Dach oder Fassade) durchgeführt worden sind
- die baulichen Maßnahmen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
- die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen nicht tragbar erscheint
- das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist
- bereits eine Förderung nach RL AMW beantragt wurde
- Eigentümer:innen oder Erbbauberechtigte:r von Mietwohnraum
- noch nicht begonnen
- mindestens 320 EUR förderfähige Gesamtausgaben je qm Wohnfläche
- dauerhafte Verbesserung des Gebrauchs- und Wohnwertes
- Gesamtfinanzierung muss gesichert und die daraus entstehende Belastung sowie die sonstigen Aufwendungen müssen auf Dauer tragbar sein
- muss den wohnungswirtschaftlichen Zielsetzungen der Gemeinde entsprechen
Mietwohngebäude
- muss älter als 15 Jahre sein
- mehr als 2 Mietwohnungen
- In Gemeinden mit weniger als 300.000 Einwohner muss das Gebäude
- bewohnt sein (Leerzug max. zwei Jahre vor Antragstellung mit Blick auf die Modernisierung ist förderunschädlich) oder
- ein Baudenkmal sein oder
- nach Bestätigung der zuständigen Stelle zur besonders erhaltenswerten Bausubstanz zählen.
Wohnung
- unterliegt der Mietpreisbindung - Nettokaltmiete nach Modernisierung maximal 6,80 EUR/qm; bei energetisch hochwertiger Modernisierung 7,50 EUR/qm (Fortschreibung mit der Mietpreisentwicklung ab 31.12.2021 möglich)
- unterliegt einer Belegungsbindung - grundsätzlich gelten für den Wohnberechtigungsschein die Einkommensgrenzen nach § 2 SächsEinkGrenzVO; für Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten abweichend die Einkommensgrenzen nach § 1 SächsEinkGrenzVO (Stand 22.08.2025: Dies betrifft aktuell die Städte Dresden, Leipzig und die Gemeinde Großpösna.)
- Einhaltung der Wohnflächengrenzen nach Fertigstellung
Konditionen Zuschuss
- Modernisierung im Sinne §16 Abs. 3 Wohnraumfördergesetz
- Zuschusshöhe 35 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 640 EUR/qm Wohnfläche
- energetisch hochwertige Modernisierungen
- Zuschusshöhe 45 % für die nach BEG WG Nr. 8.2a förderfähigen energetischen Sanierungsmaßnahmen inkl. Ausgaben für die mitgeförderten Umfeldmaßnahmen und
- Zuschusshöhe 60 % für die Ausgaben, die weder nach der oben genannten Förderung (45 % Zuschusshöhe) noch nach BEG WG Nr. 8.2 b förderfähig sind; Erhöhung der Förderung um 5 Prozentpunkte, wenn für das Effizienzhaus ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird (QNG-PLUS oder QNG-PREMIUM)
Auszahlungen
- Zuschuss
- Die Auszahlung richtet sich grundsätzlich nach den verfügbaren Jahresscheiben (abweichend von Nummer 7 der Anlage 3 der VwV zu § 44 SäHO)
- Voraussetzung für die erste Auszahlung ist die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, Anzeige des Vorhabensbeginns und Vorlage eines Auszahlungsantrages
- Weitere Auszahlungen erfolgen in den festgesetzten Jahresscheiben auf Vorlage des Auszahlungsantrages
- Die Schlussrate in Höhe von 10 % wird nach Vorlage des Auszahlungsantrages und Verwendungsnachweises sowie Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt
Die RL pMW unterliegt beihilferechtlichen Regelungen
- DAWI-De-minimis-Beihilfe im Sinne (i.S.) der EU-Verordnung 2023/2832
- De-minimis-Beihilfe i.S. der EU-Verordnung 2023/2831
- DAWI-Beschluss (Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABl. EU L 7, S. 3)
Hinweis
- die Zuwendung darf die Differenz zwischen den zuwendungsfähigen Ausgaben und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen
- die Höhe des Förderergänzungsdarlehens beträgt bis zu 100 % der Ausgaben, die weder über Zuschuss noch Darlehen abgedeckt sind
- der attraktive Sollzinssatz wird für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist von 10 bis 15 Jahren jeweils am Tag der Zusage festgelegt
- die Darlehenslaufzeit kann individuell zwischen 25 und 35 Jahren vereinbart werden
- die Tilgung erfolgt in monatlichen Annuitäten mit maximal 2 Tilgungsfreijahren
- die Vereinbarung von Forward-Darlehen ist bis zu 3 Jahre im Voraus möglich
- Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - (SAB).
- Der Antrag ist unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare schriftlich bei der SAB einzureichen.
- Benötigen Sie Hilfe bei der Antragstellung können Sie sich gerne an unser Beraterteam wenden.
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Modernisierung von preisgünstigem Mietwohnraum (FRL preisgünstiger Mietwohnraum - FRL pMW)
Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung (SächsEinkGrenzVO)
Tabelle zu den Einkommensgrenzen nach § 1 SächsEinkGrenzVO
Tabelle zu den Einkommensgrenzen nach § 2 SächsEinkGrenzVO
Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
Erläuterungen zum Wohnberechtigungsschein und Berechtigungstool
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Darüber hinaus kann die Gesamtfinanzierung mit dem zinsgünstigen Förderergänzungsdarlehen pMW komplettiert werden.
Nein, dies ist bei Neuvermietung nach Sanierung nicht möglich.
Unterschreitungen bei Bestandsmietverträgen schließen eine Förderung nicht aus.
Bei Wohnungen mit Bedarfen der Mieter auf Grund körperlicher Einschränkungen (z.B. Rollstuhlnutzung) kann im erforderlichen Umfang abgewichen werden.
Überschreitungen der Wohnflächenobergrenzen und deren Begründung sind im Antrag darzustellen.
Ja. In dem Fall sind die Ausgaben für die nicht förderfähigen Wohnungen i.d.R. flächenanteilig aus den förderfähigen Kosten für die Maßnahmen am Gebäude herauszurechnen.
Ja. In dem Fall sind die Ausgaben für die nicht förderfähigen Wohnungen nach einem nachvollziehbaren, sachgerechten Maßstab aus den förderfähigen Gesamtkosten herauszurechnen. Der Antragsteller hat die Sachgerechtigkeit des von ihm verwendeten Maßstabs zu begründen (z. B. wäre bei einer gleichmäßigen Verteilung der Ausgaben auf geförderte und nicht geförderte Wohnungen eine flächenanteilige Ausgabenverteilung sachgerecht; anderes gilt, wenn die nicht förderfähigen Wohnungen höherwertiger und teurer modernisiert werden als die förderfähigen Wohnungen).
Die Ausgaben für den Gewerbeanteil sind nach einem nachvollziehbaren, sachgerechten Maßstab aus den förderfähigen Ausgaben herauszurechnen. Der Antragsteller hat die Sachgerechtigkeit des von ihm verwendeten Maßstabs zu begründen (z. B. wäre bei einer gleichmäßigen Verteilung der Ausgaben auf geförderte Wohnungen und nicht geförderte Gewerberäume eine flächenanteilige Ausgabenverteilung sachgerecht; anderes gilt, wenn die nicht förderfähigen Gewerberäume höherwertiger und teurer modernisiert werden als die förderfähigen Wohnungen).
1. Der Zweck der Förderung, die Bereitstellung von Wohnraum zur dauerhaften Nutzung zu Wohnzwecken, wird nur erfüllt, wenn der Wohnraum völlig unabhängig von einer Inanspruchnahme weiterer Leistungen des Dritten (z. B. von Betreuungsleistungen) angeboten und vermietet wird.
Der Antragsteller trägt als Vertragspartner der SAB die alleinige Verantwortung dafür, dass die Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid auch von dem Zwischenmieter eingehalten werden; er hat den Zwischenmieter daher vertraglich auf die Einhaltung der Bestimmungen aus dem Bescheid zu verpflichten. Daneben ist sowohl im Hauptmietvertrag als auch im Untermietvertrag klarzustellen oder zu vereinbaren, ob der Vermieter bei Beendigung des (Haupt-)Mietverhältnisses (z. B. Kündigung des Mietvertrags oder Insolvenz des Zwischenmieters) in die Rechte und Pflichten aus den (Unter-)Mietverhältnissen zwischen dem Zwischenmieter und den (Unter-) Mietern eintritt. Die entsprechenden Verträge sind der SAB vorzulegen.
2. Ausgeschlossen ist die Zwischenvermietung einer geförderten Wohnung an einen Sozialdienst für Zwecke einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft, in der betreuungsbedürftige Menschen in einem gemeinsamen Haushalt wohnen (vgl. § 2 Abs. 2 SächsBeWoG bzw. § 3 Abs. 1 SächsWTG). Förderfähig sind nur abgeschlossene vollständige Wohnungen, die jeweils von einem Haushalt i. S. d. § 18 Wohnraumförderungsgesetz genutzt werden. Die Nutzung einer geförderten Wohnung durch eine Wohngemeinschaft, die keinen Haushalt i. S. d. § 18 Wohnraumförderungsgesetz bildet, ist generell ausgeschlossen.
Ansprechpartnerin für diese Frage ist die Stadt bzw. Gemeinde.
Als Fördervoraussetzung ist lediglich normiert, dass die Stadt bzw. die Gemeinde auf Grundlage eines einschlägigen Konzepts oder einer qualifizierten konzeptionellen Begründung bestätigt, dass die beantragte Förderung den wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Innen- vor Außenentwicklung“ und der demografischen Entwicklung entspricht sowie der Maßnahme keine sonstigen kommunalen Belange entgegenstehen.
Über diese Bestätigung entscheidet die Stadt bzw. die Gemeinde in eigener Verantwortung.
Als Fördervoraussetzung ist lediglich normiert, dass die Stadt bzw. die Gemeinde auf Grundlage eines einschlägigen Konzepts oder einer qualifizierten konzeptionellen Begründung bestätigt, dass die beantragte Förderung den wohnungspolitischen Zielsetzungen der Gemeinde unter Berücksichtigung des Grundsatzes „Innen- vor Außenentwicklung“ und der demografischen Entwicklung entspricht sowie der Maßnahme keine sonstigen kommunalen Belange entgegenstehen.
Über diese Bestätigung entscheidet die Stadt bzw. die Gemeinde in eigener Verantwortung.
- in Dresden oder Leipzig steht oder
- ein Baudenkmal ist oder
- nach Bestätigung der Stadt oder Gemeinde zur besonders erhaltenswerten Bausubstanz zählt (vgl. Ziff. IV. Nr. 1. RL pMW).
Nein, die Gesamtmaßnahme ist nicht zu versagen. Aber erneute Maßnahmen an diesen Gebäudebestandteilen sind nicht förderfähig.
- a) entweder die Wohnung von der Belegungsbindung freigestellt werden (von den Mietpreisbindungen kann nicht freigestellt werden; vgl. Ziff. VI. Nr. 1. e) RL pMW, §30 WoFG) und für die Freistellung muss ein Ausgleich erfolgen
- b) oder vereinbart werden, dass die Belegungs-und Mietpreisbindungen auf eine Ersatzwohnung übergehen.
Grundsätzlich sind Freistellungen von der Belegungsbindung sowie indirekte Belegungsrechte Einzelfallentscheidungen der zuständigen Stelle. Der entsprechende Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Hier sind u.a. die Bemühungen für eine bestimmungsgemäße Belegung über einen Zeitraum von drei Monaten nachzuweisen.
Hinweis: Das Antrags-/Vertragsmuster ist nur für geförderte Mietwohnungen zu verwenden, die nicht in der Fördergebietskulisse der FRL gMW (aktuell: die Kreisfreien Städte Dresden und Leipzig) liegen. Vermieter von geförderten Wohnungen in Dresden und Leipzig wenden sich wegen einer Freistellung bitte direkt an die jeweilige Stadt.
Dem Antrag zu einer konkret bezeichneten geförderten Wohnung ist beizufügen:
- ein dokumentierter formloser Nachweis über die dreimonatigen Vermietungsbemühungen (Nutzung aller geeigneter Kanäle)
- ein Ausgleichsangebot für die Freistellung.
- die vertragliche Einräumung eines Belegungsrechts für Ersatzwohnungen, die bezugsfertig oder frei sind, für die Dauer der Freistellung; die Ersatzwohnung soll mindestens so groß und jedenfalls nicht teurer als die Förderwohnung sein
- nachrangig einen Geldausgleich in angemessener Höhe oder
- einen sonstigen Ausgleich in angemessener Art und Weise, z. B. eine Übertragung der Restbindungsfrist von der geförderten Wohnung auf eine andere geförderte Wohnung (=Verlängerung der Bindungsfrist).
Objekte in anderen Bundesländern sind generell nicht zulässig.
Der Bindungszeitraum beginnt nach Maßnahmenbeginn mit der Bezugsfertigkeit der jeweiligen Wohnung; er endet 15 Jahre nach der Mitteilung der Bezugsfertigkeit aller geförderten Wohnungen gegenüber der zuständigen Stelle zum nächsten Monatsersten (Ziff. VI Nr. 1 Buchst. a Satz 2 RL pMW).
Falls mit der Förderung ein allgemeines Belegungsrecht begründet wurde (§ 26 Abs. 2 Satz 2 WoFG), kann der Vermieter unter allen Interessenten mit WBS auswählen.
Falls mit der Förderung ein Benennungsrecht der Stadt/Gemeinde (zuständigen Stelle) begründet wurde, hat diese das Recht, dem Vermieter für die entsprechend gebundene Wohnung mindestens drei Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 WoFG).
Eine Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen richtet sich nach § 31 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG). Ein Antrag mit Nachweisen zu den dort genannten Voraussetzungen wäre an die zuständige Stelle (Stadt/Gemeinde) zu richten.
Es wird aber empfohlen, vorher die (einfachere) Möglichkeit einer Freistellung von der Belegungsbindung nach § 30 WoFG zu prüfen. Für Wohnungen außerhalb der Fördergebietskulisse der FRL gMW (aktuell: die Kreisfreien Städte Dresden und Leipzig) steht ein Antrags-/Vertragsmuster für eine entsprechende Vereinbarung auf dem SAB-Internetangebot bereit (Vordrucknummer: 0375).
Option gemäß §31 Abs. 2 WoFG, falls im Einzelfallkeine gleichwertige Ersatzwohnung zur Verfügung steht: Wenn die Belegungs- und Mietpreisbindung der geförderten Wohnung mangels Gleichwertigkeit der Ersatzwohnung nicht unverändert übergehen kann, kann auch vereinbart werden, dass die Belegungs- und Mietpreisbindungen für die nicht gleichwertige Ersatzwohnung so geändert werden (z. B. durch Verlängerungen der Bindungszeit, Absenkung der zulässigen Miete o. ä.), dass durch die Übertragung der Bindungsfrist kein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.
> Auftragsvergabe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
> ab 100 TEUR Zuwendung: bei Aufträgen >= 5 TEUR (netto) Einholungvon 3 vergleichbaren Angeboten und Vergabe an wirtschaftlichsten Bieter
a) für die Vergabe des Rahmenvertrages mindestens drei vergleichbare Angebote eingeholt worden sind,
b) der Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter vergeben worden ist sowie
c) die Konditionen für die angestrebte Auftragsvergabe im Rahmenvertrag bestimmt sind,
kann auf die Einholung weiterer Angebote verzichtet werden.
Variante 1 = Baukostenzuschuss BAFA für energetischen Einzelmaßnahmen (BEG EM) - energetisch nicht hochwertige Modernisierung:
Die Kumulierung einer Förderung nach der RL pMW ist möglich, sofern
a) die Summe aller Finanzierungsbausteine (BEG EM-Zuschuss, Zuschuss pMW) 100 % der Gesamtkosten nicht übersteigt sowie
b) die Summe aus BEG EM-Zuschuss und anteiligem Zuschuss pMW (bezogen auf die nach BEG EM förderfähigen Ausgaben) 60 % nicht übersteigt.
Variante 2 = Tilgungszuschuss KfW für energetisch hochwertige Modernisierung BEG WG-Kreditvariante (mind. EH 85):
Eine Förderung nach der RL pMW erfolgt nur ergänzend zu einer Förderung nach der BEG WG in der Kreditvariante (vgl. Ziff. IV Nr. 8 RL pMW).
Die Summe aus dem Tilgungszuschuss KfW und anteiligem Zuschuss RL pMW (bezogen auf die BEG WG förderfähigen Ausgaben) darf 60 % nicht übersteigen.
Abweichende Regelungen sind dem Zuwendungsbescheid zu entnehmen.